Kapitel V- Z. 105.
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gegründet. Das Grundeigenthum hatte zu Wittekinds Zeitenallerdings Werth, und würden bei einer Verleihung immerhinbedeutende Naturalleistungen bedungen worden sein. — Rivebehauptet ferner, es sei statt Pacht die Abgabe der Hälfte desauf dem Gute Gewonnenen — der Sterbfall — bedungen undallmahlig in Bcsthaupt verwandelt worden. Ebenfalls eineganz unerwiesene Behauptung, und der Natur des Stcrbfalls,geschichtliche Folge jeder persönlichen Hörigkeit, ganz wider-sprechend. — Endlich macht Rive auf die bedeutenden Be-handigungsgebührcn aufmerksam. Allein eines Theils sind diese,auf die einzelnen Jahre der Periode vertheilt, doch immer nochunbedeutend und mit den übrigen Abgaben außer allem Ver-hältniß zum Ertragswerth; und zum andern waren die Behan-digungsabgaben nicht überall bedeutend und meist erst in spä-terer Zeit durch den Geist des Fiskalismus gesteigert ").
Es ist vielmehr unverkennbar, daß die Abgaben nur mitden Rechten des Hofsbcrrn auf persönliche Hörigkeit, und mitder Pflicht zum Schutze in Verhaltniß standen. Unvcrhältniß-mäßig höher stehen die aus alter Zeit herrührenden gutsherr-lichen Abgaben. Es ist doch wohl sehr natürlich, zu fragen,warum sollten alle jene verschiedenen Hofsherrn in so vielenverschiedenen Landern alle zugleich ihr Eigenthum so gut wieweggeschenkt haben? Offenbar muß einer solchen allgemeinenErscheinung eine andere Ursache, das oben dargestellte öffentlicheVerhaltniß, zum Grunde liegen.
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Rive") bestreitet dieses öffentliche Verhaltniß auch 2)aus dem Grunde, weil einzelne Hofsgütcr in gar keiner geo-graphischen Lage zu den andern gelegen, häufig mit andernGrundstücken untermischt gewesen. Allein eines Theils paßtdieser Grund auf den ursprünglichen Zustand nicht, da cs nichtan Beispielen fehlt, daß späterhin durch Austauschungen die
68) S. oben S. 322<>!-) S. 28. 2g.
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