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Buch lt. Hofhörigkcit.
keine Anwendung finden können, ein solcher Fall aber als eineAenderung des gewöhnlichen Zustandes nicht zu vcrmuthen.Zum dritten aber ist es eine bekannte Sache, daß sehr viele.Hofsgut-Besitzer diese Güter Andern, gewöhnlich in Erbgewinn,und unter Verpflichtung, außer der Pacht an den Gutsherrnauch die Hoispflichten zu erfüllen, untergethan haben. Ineinem solchen Falle ist natürlich nur der Hobsmann als Eigen-thümer, der Besitzer aber nach seinem Vertrage zu beurtheilen.Zugleich ist cs einleuchtend, daß eben diese Verfügung desHobsmanns über sein Gut sehr für sein Eigenthumsrcchtsprechen müsse.
Fragt man nun, hievon abgesehen, nach den Vermuthungs-gründcn für hofsherrliche Verleihung, so kann 1) zuvörderst dieAbgabe nicht als ein solcher Grund ausgestellt werden. Es istanerkannt, daß diese Abgaben mit dem Pachtwerthe der Güterin gar keinem Verhältnisse stehen es muß also auch nichtfür eine Bodenverleihung, welche ja in der Regel nur gegenordentlichen Entgelt geschieht, sondern für eine den oben dar«gestellten Verhältnissen gemäße Entstehung der Abgaben ver-muthct werden. Rive, welcher kür die hofsherrliche Ver-leihung streitet, will diesen Grund nicht gelten lassen °^). Erberuft sich auf den gestiegenen Geldwerth, allein wie hoch mandiesen auch anschlagen mag, so werden wenige Stüber jährlicheAbgabe noch kaum ein Zehntel eines Malters Korn ausmachen,und mit Hinzurechnung der hergebrachten Naturalleistungenimmerhin mit dem Ertragswerthe der Güter außer allem Ver-hältnisse stehen.— Rive behauptet nun weiter, daß zur Zeitder Entstehung des Hobswesens, vor oder nach Wittckind, dasGrundeigenthum von fast gar keinem Werthe, und unkultivirt,es den erobernden Fürsten auch schwer gewesen, für diesen vonseinen früheren Besitzern verlassenen Boden Menschenhände zufinden. Dies sind indessen bloße unerwiescne unwahrscheinlicheHypothesen; das Hobsverhältniß ist nicht durch die Eroberung
66) Wenn sie auch mitunter aus einem nicht scharf scheidendenSprachgebrauch- »Pacht« genannt worden.
67) S. 48 ff.