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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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419
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Kapitel V- h. t64.

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sprünglichcn Eigcnthümcr derselben betrachten könne. Es liegtfürwahr ein weit feineres Berhältniß vor. Schon die Anwend-barkeit von Herwedde und Gerade "), und die Rechtsfindungder Genossen, so wie so manche andere Bestimmung, deutenauf eigenlhümlieben Güterbesitz nach gemeinem Rechte. Undvollends ist dies bei Betrachtung der bisher beleuchteten politi-schen Natur des HofsverbandeS klar. Es ließe sich sonst auchnicht cinsehen, wie die meisten Hofsverbände so ohne Anstand sich ,'nStädte und Dörfer auflösen konnten. Würden das die Eigenthümerder Güter wohl zugegeben haben, würde hier nicht ein allge-meines Pachtsystem entstanden sein, wo doch in der Wirklichkeitüberall freies Eigcnthum sich darbietet?

Ich wüßte in Wahrheit nicht, warum hier ein gutßherr-lichcs Berhältniß angenommen werden sollte eine Frageübrigens, die in neuerer Zeit durch Aufhebung der schutzherr-lichen Abgaben sehr praktisch geworden, und dermal vielenGerichten zur Entscheidung vorliegt.

Es liegt nirgend ein Vertrag vorf wodurch der Hofsherrdie Hofgütcr an die Hofhörigen verliehen hätte. Es kann alsoauch nur auS der Natur der Sache, aus einer Gcsammt-Anschauung der Verhältnisse die Entscheidung gefaßt werden.Zur Vermeidung von Mißverständissen ist hier jedoch dreierleizu bemerken. Erstlich, daß Verleihungen erledigter Hosgüterin den Formen des gewöhnlichen Hofsvcrhaltnisses dem Besitzedes neuen Hofhörigen nur die Natur der bestehenden Hobs-güter geben konnte. Zum andern aber ist es auch wohlobgleich gegen die ursvrünglichc Hvfsversassung der Fallgewesen, daß erledigte Hofsgütcr als Eigenthum des Hofshcrrnunter neuen Bedingungen als Pacht-, Gewinn- oder Leibeigen-thums-Güter, überall also nicht als Hofsgüter in ihrem bis-herigen Wesen, verliehen werden. Hier versteht es sich vonselbst, daß die allgemeinen Grundsätze von Hossgütern alsdann

64) S. oben S. 377 ff.

65) Anders scheint die Entwickelung in Corvey gewesen, hier denHofsherrn häufig zugleich gutsherrlichc Rechte zuständig gewesenzu sein.

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