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Buch II. Hvshörigkeit.
aufgekommenen HofSrichter "). Da dem Herrn und Hofe Treuegelobt ward, so ist eS. nicht zu verwundern, daß ursprünglichauch die Behandigung von Herrn und Hofe geschah „„!)der Herr, wo er später allein behandigte, verfassungsmäßigdoch nur die Hofgemeinde vertrat. Daß mitunter auch dieHofgemeinde an den Behandigungsgebühren Theil nahm, istoben S. 326 — 327. aufgeführt. Wichtig war auch die Theil-nahme des Hofes bei der Gestattung von Versplitterungen undZulassung von Erben, denen eigentlich die Verjährung entgcgen-steht "). — Auch die Wechselungen durften nur mit Wissendes Hofes geschehen, der früher auch wohl an der AbgabeLheil nahm ^<>). — Ebenfalls bcachtenswerth ist der mituntervorkommende Anfall von erblosem Heerwedde und Gerade anHerrn und Hof, wie anderwärts an die Obrigkeit —Die Mitregierung der Hofgcmeinde geht am deutlichsten ausdem allgemeinen Geschäftsumfange der Hoftoge, sich mit allenGebrechen zu befassen hervor.
Eine solche Organisation der Hofgemeinde als eines poli,tischen Verbandes erklärt auch, wie es möglich war, daß überdas Verhaltniß der Hofsverfassungen zur Landeshoheit ernsthafteKrage entstehen konnte Dergleichen ist gar nicht denkbar,wenn man die Hofsgüter als gewöhnliche vom Hofsherrn ver-liehene Bauerngüter betrachtet, die politische Natur der Hofs«Verfassung ignorirt ^a).
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Wir können sonach nicht einsehen, wie man die Hofsgüterals eine Verleihung des Hofshrrrn, diesen also als den ur«
57) S. oben S. 297.
58) S. oben S. 314. 318.
59) S. oben S. 347. 348.
6V) S oben S. 359 ff.
61) S. oben S. 389.
62) S. oben §. 98.
63) S. oben 99.
63 ->) Es ließe sich sonst auch wohl nicht einsehen, wie man in denMärkischen Landesverträgen (s. oben S. 149) »Hovclüdc und»Ritterschaft« zusammenstellen konnte.