Druckschrift 
Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
417
Einzelbild herunterladen
 

Kapitel V. tz. 103. 417

Statt fanden. Im Brakelschcn Hofsrechte ") beißt es:«Item, off het sich auch begeve, dat jemand van den Buiten-«luivcn, die vry weren, und sich an dat Nyck geoen wolden,«und des Rycks Fricheit begehrden, die sollen dem Schulten«to voren und dem Rycke treue und hold to syn, laven und«schweren, und dem Schulten tot Urkunde geven II ß. und«den Rycksluiden als Standtgenothen I ß.«

Es kann hiebei nicht auffallcn, daß wir die Obcrhöfespäter häufig in Händen sehen, von denen kein Schutz zu er-warten. Denn es ist bekannt genug, daß später die hofsherr-lichen Rechte oft in Hände kamen, denen sie ursprünglich nichtbestimmt waren, und daß dies durch den eintretcnden Staats-schutz sehr leicht möglich wurde. Zugleich haben wir aber auchoben aus der Hattinger Sage beispielsweise gesehen, wie cSals des Hofsherrn Pflicht angesehen, auf andere Weise denSchutz herzustellen, den er selbst nicht beschaffen konnte.

103.

Daß die Hörigkeit als etwas Persönliches das ganze Der»bältniß durchdrang, ist nicht zu verkennen. Alle Hofhürigen,sie mochten ein Hofgut haben oder nicht, erhielten Schutz,waren ständigen und zufälligen Abgaben unterworfen, standensich bei Heirathen, Wechselungen, Freilassungen gleich. DasPersönliche muß also auch das Wesentliche sein, womit abersehr wohl zu vereinigen, daß nur die Besitzer der Hofsgüterin der Hofgcmeinde stimmfähig waren, und die Erhaltungihrer Güter zur Sorge der Gemeinde gehörte.

Der Hof selbst stellt sich nun als eine Gemeinde dar, anderen Regierung die Besitzer der Hofsgüter Theil nahmen. DerEid der Treue ward dem Herrn und Hofe geschworen ").Die Gemeinde theilte also auch mit dem Herrn die Gewalt,welche den Treuschwur veranlaßte. Die Schöffen und derUmstand der Hofsbesitzer wiesen auch dem Hvfsherrn dasRecht"). Sie konkurrirten in der Regel zur Wahl der spater

54) Beilage 18.

55) Siehe oben S. 267. 282.

56) S. oben S. 287 2S1.

27