Kapitel V- h. 102.
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Das Schutzvcrhältniß blickt allenthalben durch. So heißtes km Art. 1. des Hossrechts von Herverdink »derHofs-»schul-lheiß soll den Hof und dessen zugehörige Leuch und Güter»bei allen Rechten schützen, handhaben und erhalten, und nach»seinem Vermögen defendiren und beschirmen, auch daran seyn,»daß die Hobsgüter nicht verderbt werden.« — Die Hofsrechte- von Hattnegen enthalten eine alte Volkssage, wie der KaiserHeinrich das Gotteshaus Deuz mit dem Hofe von Hattnegenso begabt, daß Niemand als der gute Herr Sant Herbert ausl dem Hofe etwas böhren solle; wie darauf quade Leute die Höfeverheert, danach die Hofsleute gen Deuz zur Erlangung desSchutzes gezogen; darauf das Gotteshaus, da es sie nicht! schützen konnte, den Grafen von der Mark für einen Schirm-
^ Herrn des Hofes errohrcn, und demselben aus den Hofseinkünften
f 20 Malter Hafer und 20 Mark Geldes jährlich gegeben. Die
Hofsleute haben dann auch dem Grafen von der Mark jährlichgegeben den halben Dienst "), des Jahrs einen Tag bei Son-nen aus und ein, und versprochen, wenn der Graf Feindehätte und zu Felde liegen müßte, ihm mit einem Heerwagenzu führen, zu Hülfe zu kommen. Darauf haben die Hossmännergckohren einen Erbvogt oder Schultheiß, nämlich einen Erben^ oder Besitzer des Hauses Clyff. Wenn der Schultheiß stirbt, soll der
; kommen Schultheiß durch den Abt von Deuz binnen Hattnegen
^ auf der Wysche in einem offenen geheegten Hossgerichte einge-
^ führt werden, und der Abt soll ihm seinen Stab in seine Hand
j thuen, und soll dann loben in rechter Eids Statt Gott und
! Sankt Herbert und dem sämmtlichen Hofe, den Hof bei alten
Herkommen und Rechten zu lassen, und nicht weiter, dann vonAlters gewöhnlich zu beschweren. Der Hofsschultheiß soll habenalle Auffälle und Niederfälle ") der Höfe, »daß« (unter derBedingung) »soll er die Höfe verdedigen,« und bei ihren
46) Beilage 86.
47) Beilage 87.
48) Zwei Dienste bei Gras und Stroh warenganze Dienst.
4S) Ständige und zufällige Einnahmen.
also der gewöhnliche