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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch II. Hofhörigkeit.

Wie der Hofshcrr ursprünglich zu seinen Hörkgkektsrechtenaus die Hofhörigen gekommen, ist natürlich so wenig als derUrsprung der mehrsten Staaten mit Gewißheit nachzuweisen.Bei der Annahme eines Staatsgcsellschafts-Vertrags entstehtbekanntlich immer die Schwierigkeit, zu wissen, was vor demVertrage gewesen, da es eigentlich unmöglich, daß die Menschenje ohne Gesellschastsverfassung gewesen. Die Herrschastsrcchteerscheinen sonach in der Regel nur als ererbte, gewissermaßenals geschichtlicher Ausfluß einer Naturnothwendigkeit, was in-zwischen nicht hindert, in der Wirklichkeit die Verhältnisse alsgegenseitige, als vertragsmäßige zu betrachten, da diese Gegen-seitigkeit ebenfalls eine Naturnothwendigkeit ist. Es kann unsalso hier auch nicht kümmern, ob der Hofsherr von den Hof-hörigen durch Vertrag erkohren, oder ob sie von jeher ihm an-gehört haben, wie die Schotten ihren Clans-Herrn. DasVerhältniß selbst ist nach seiner inneren Gestaltung ein vertrags-mäßiges. Man kann nicht einmal wissen, ob das Verhältnißauf deutscher Erde entstanden, ob nicht vielmehr Herr undLitauen zusammen aus Asien eingewandert und hier nur ein al-terthümliches Verhältniß in neuer Form fortgesetzt haben. Esgenügt uns hier, daß 1) dem fraglichen Verhältniß persönlicheHörigkeit zum Grunde lag, 2) daß der Hof eine in sich ab-geschlossene Gemeinde war, an deren Regierung die HörigenLheil nahmen, 3) daß dem Hofsherrn der Schutz der Hörigenoblag, 4) daß diese Eigenthümer ihrer Güter waren, 5) daßsonach die Abgaben der Hörigen nur aus dem Hörigkeits-.Gesell-schasts- und Schutzverhältniß entstanden, keineswegs aber alsder Preis für eine hofsherrliche Verleihung der Hofsgüter zubetrachten. Erörtern wir diese Sätze näher!

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Wir haben bisher die Hofesverhältnisse selbst nach denQuellen treu dargestellt. Es ergicbt sich daraus als Total-Ein-druck, was so eben in fünf Sätzen zusammengefaßt wurde.Diesem Beweise sollen nur noch einige hinzugefügt, und dabeizuweilen eine Zusammenstellung mit dem schon Gegebenen ver-sucht werden.