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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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412
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412 Buch H. Hofhöcigkeit.

handelte^); der Hofsverfaffung war der ursprüngliche^Geistschon entwichen.

Auch solche Falle konnten aber nur sehr selten sein; einesTheils weil das Erbrecht weit ausgedehnt war, und die nicht-hörigen Erben sich hörig machen konnten, zum andern, weildem Uebertrage des Guts an andere Familien nichts im Wegestand "), so wie ja auch z. B. nach dem allerneuesten Rechts siehe Th. IV. der Heimfall zwar noch bis zur Ablösungbesteht , ja, wenn das Gut nur noch auf vier Augen steht,gegen den Willen des Herrn nicht abgelöst werden kann, nichtsdesto weniger aber die Veräußerung unbedingt Statt findet.Hier wie dort ist der Gewinn des Hofsherrn durch Einziehungdes Guts sonach nur eine freie Gabe des Zufalls.

Eben darum nun, weil die Veräußerung an Fremde Stattfand, das Hofsrecht nicht auf die einzelne Familie des jedes-maligen Besitzers beschrankt war, hat ein eigentliches Heimfalls-recht für den Herrn nicht bestanden, und um so weniger, dader Herr nur die ursprünglichen Rechte der Hofgemeinde aus-übte, indem er den Hof neu besetzte.

10t.

IV. Ursprung der H o fs v e r fa ssu n g.

In geschichtlichen Dingen kann in der Regel nur die syn-thetische Methode zur Wahrheit führen. Eben darum habenwir denn auch bei Eröffnung unsrer Abhandlung von der Hof-Hörigkeit (S. 268.) nicht gleich über den Ursprung der Hof-hörigkeit abgesprochen, noch eine Definition gegeben, die keinen

43) Siche Niesert Note 133 zu seiner Ausgabe des Rechts desHofes zu Loen, und die Anmaßungen, welche der Hofsherr vonOhr und Chor in seiner Hobsordnung (Beilage 60) aussprach:«uns xlswo jure heimgefallen damit unsres Gefallens zu»thun und zu handeln und uns ohne einig Authuen gemelter»Hoff und darzu gehöriger Hoffsleuth frei stehen, dieselbe an-»dern auszuthun, oder zu unser Lhumbkirche nutz an uns zu»behalten.« Man sieht ziemlich klar, daß hier eine Neuerungbeabsichtigt ist.

44) S. oben S. 340 ff.