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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch H. Hofhörigkeit.

Landessteuern anderer Unterthanen an. Es ward dadurch wirk-lich eine billige Ausgleichung getroffen, den Leuten nicht zuge-muthet, ihren Schutz doppelt zu versteuern.

Wie sich diese Verhältnisse der Hobsgüter zur Landeshoheitin den übrigen Territorien gestaltet haben, darüber fehlt es anbestimmten Nachrichten. Kindlinger ") bemerkt jedoch, daßgegen das Ende des löten Jahrhunderts die Fürstin von Essenauch noch die Rcichssteuern von ihren Ober- und Unterhofenim Stifte Münster und andcnvärts bezogen. Es ist inzwischenohne Zweifel, daß in neuerer Zeit sowohl in Münster als Cleve-Mark die Landeshoheit auch über die Hobsgüter ausgeübt worden.

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III. Ende des Hofrechts.

Die eine Art, wodurch das Recht auf das Hofgut verlorengehtEaducität ist oben S. 343. ff. 3l6 3l8. erwähnt,so wie, daß diese Art nirgend recht praktisch geworden ").Jedenfalls konnte eine solche Strafe nur von der Hofgcmeindegewiesen werden.

Das deutsche Erbrecht der Collateralen ging gewöhnlichbis zum neunten Gliede, oder vielmehr wurde hier die Ver-wandtschaft als erloschen betrachtet. Weiter geht auch dasErbrecht auf die Hofsgüter nicht ^). Es trat also nun einEnde des Hofsrechts ein.

Es war nun allgemeiner in der Hofsverfassung liegenderGrundsatz, daß das erledigte Hofsgut wieder mit Hörigen desHofes besetzt werden mußte "). Diese Besetzung selbst war

35) Geschichte .von Bolmcstein S. 465.

36) Wegen nicht gezahlter Abgaben kennt man keine Entsetzung.S. Stockumer Hofsrecht (Beilage 52) h. v. Ueber die Auslegungvon Kap. 3. des Essenschen Hobsrcchts s. oben S. 347. 348.

37) Beilage 21, Schwelmer Hofsrecht, H. 7: »Keins von den Hvfs-»gütern soll an den Landesherrn versterben bis ins neunte»Glied.« Beilage 54, Loensches Hofrecht, §. 64.

38) Beilage 25, Eikclsches Hofsrechi, Art. 22. » so fall und magh»alsdann der Herr off Schultis, die deß mächtig von des Herrn»wegen, wan einem anderen, wair hie, dat Guid zum Hand-