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Buch II. HoshorigkeSt.
diesen Streit über die Besteuerung der in der Grafschaft Reck-linghausen gelegenen Theile des Elmenhorster Hofes 1654 durcheine in Duisburg gehaltene Zusammenkunft von Rathen undDoktoren zu schlichten. Churbrandenburgscher Seits trug manvor: »— würde allerseits kundig sein, daß der Römische König»Albertus in Anno 1300 den Elmenhorster Hoff an zeitlichen»Herrn Grass von der Mark verpfändet gehabt, und also»nunmehr Jhro Chursürstl. Durchlaucht zu Brandenburg un-»streitig zugehören, wie nicht weniger das ju8 territoriale und»andere hohe Gerechtigkeit, was aber darwider vor und nach»vor Eingriffe beschehen, und begehrt, daß selbige wie billig»abgestellt werden mögten.« — »Die Churkölnischen wollten»von dieser Verpfändung nichts sonderliches wissen, hatten die»Pfandbriefe niemals gesehen, begehrten davon Communication;was aber hiervon sein möchte, gehöre acl pelitorium;»unterdessen hatten Jhro Chursürstl. Drchlcht. dieser Reichshoff»neunterhalben, worunter dieser Elmenhorstische mit gehörig, vor»undenklichen Jahren in ruhiger ko^Lssion mit aller hohen»äuriaäietion, Steuer ausschlagcn, und dergleichen andern»^ewa juriailietionalea, gcstunoen Ihrer Chursürstl. Durchlcht.»zu Brandenburg weiter nichts als jus tloloniae über gemeld.»Elmenhorster Hoff mit darzn gehörigen Gütern, begehrten die»diesseits vorgenommenen Attentate, Pfändung und dergleichen»abzustellen. — Churbrandenburgsche 8u8tinirt po8868sionem»eontrariam a parte 8erem88imi lLleetoris Lrauclenbur^ici,»und mußten gegenseitige berühmte po88S88ion nur pro atten-»tatia et U8urpationil>u8 halten, daß aber die Oppigirvrstion»wolle gelaugnct und die prineipia stiaputirt werden, solches»müsse man befremdlich vernehmen; Nachdemalcn auf obige»Oppisnorstion in Anno 1-1S0 ein Vertrag oder I^auäum»vom Landgrafen zu Hessen ausgesprochen, und in Anno 1525»anderwärte Kaiserliche Lommiaaion und rechtlicher Ausspruch»darauf erfolgt, Kraft dessen alle Sr. Churf. Drchlcht. zu»Brandenburg nicht allein jus (lolonise, sondern auch jua ter-ritoriale und alle andere lluriaclietion zuständig; Angesehen»nicht scyn könnte, daß der Römische Kaiser nur allein jua»Loloniao über diescnMeichshof gehabt und sich von andern