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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch II. HoshorigkeSt.

diesen Streit über die Besteuerung der in der Grafschaft Reck-linghausen gelegenen Theile des Elmenhorster Hofes 1654 durcheine in Duisburg gehaltene Zusammenkunft von Rathen undDoktoren zu schlichten. Churbrandenburgscher Seits trug manvor: » würde allerseits kundig sein, daß der Römische König»Albertus in Anno 1300 den Elmenhorster Hoff an zeitlichen»Herrn Grass von der Mark verpfändet gehabt, und also»nunmehr Jhro Chursürstl. Durchlaucht zu Brandenburg un-»streitig zugehören, wie nicht weniger das ju8 territoriale und»andere hohe Gerechtigkeit, was aber darwider vor und nach»vor Eingriffe beschehen, und begehrt, daß selbige wie billig»abgestellt werden mögten.« »Die Churkölnischen wollten»von dieser Verpfändung nichts sonderliches wissen, hatten die»Pfandbriefe niemals gesehen, begehrten davon Communication;was aber hiervon sein möchte, gehöre acl pelitorium;»unterdessen hatten Jhro Chursürstl. Drchlcht. dieser Reichshoff»neunterhalben, worunter dieser Elmenhorstische mit gehörig, vor»undenklichen Jahren in ruhiger ko^Lssion mit aller hohen»äuriaäietion, Steuer ausschlagcn, und dergleichen andern»^ewa juriailietionalea, gcstunoen Ihrer Chursürstl. Durchlcht.»zu Brandenburg weiter nichts als jus tloloniae über gemeld.»Elmenhorster Hoff mit darzn gehörigen Gütern, begehrten die»diesseits vorgenommenen Attentate, Pfändung und dergleichen»abzustellen. Churbrandenburgsche 8u8tinirt po8868sionem»eontrariam a parte 8erem88imi lLleetoris Lrauclenbur^ici,»und mußten gegenseitige berühmte po88S88ion nur pro atten-»tatia et U8urpationil>u8 halten, daß aber die Oppigirvrstion»wolle gelaugnct und die prineipia stiaputirt werden, solches»müsse man befremdlich vernehmen; Nachdemalcn auf obige»Oppisnorstion in Anno 1-1S0 ein Vertrag oder I^auäum»vom Landgrafen zu Hessen ausgesprochen, und in Anno 1525»anderwärte Kaiserliche Lommiaaion und rechtlicher Ausspruch»darauf erfolgt, Kraft dessen alle Sr. Churf. Drchlcht. zu»Brandenburg nicht allein jus (lolonise, sondern auch jua ter-ritoriale und alle andere lluriaclietion zuständig; Angesehen»nicht scyn könnte, daß der Römische Kaiser nur allein jua»Loloniao über diescnMeichshof gehabt und sich von andern