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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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407
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Kapitel V- tz. 99.

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»ren, dieweil dieselbige Seiner F. Gn. allein tho verdedigen»stahn, Als ingeliecken over Sr. F. Gn. Hovesluide tho»frolinde nicht soll beschehen.« Wirklich kommen nundiese Elmenhorster im Cleve-Märkischen Tausendzettel ^) vor,haben seitdem als Unterthanen zur Grafschaft Mark gesteuert ").

Nücksichtlich der in der Grafschaft Recklinghausen gesessenenElmenhorster Hofsleute war Mark aber nicht so glücklich.König Albrecht hatte 1300 dem Grafen Eberhard von derMark die ourias Oortrrnancke, (Stockheim) Westllo von, kllnion-Irorst ot vrsllol als Reichspfandschaft verliehen "). KönigWilhelm und König Adolph hatten aber schon 1248 und 1292diese ourtes dem Erzbischof von Köln versetzt, während inzwi-schen schon damals die Grafen von der Mark im Besitze waren,und auch 1299 einen Königlichen Befehl zur Abtretung erhaltenhatten"). 1301 wurde nun durch einen Schiedsspruch dasbessere Recht des Grafen von der Mark anerkannt "). Eshörten aber die Streitigkeiten zwischen Churköln und Mark nochnicht gleich auf ^°). Diese Verhältnisse mochten nun wohldie Verwickelung der Landeshoheit um so schwieriger machen.Es läßt sich leicht begreifen, daß Churköln wahrend solcherStreitigkeiten auf die in seiner Grafschaft Recklinghausen be-findlichen Bcstandtheile des Elmenhorster Hofes verschiedeneHoheitsrechte ausübte, und somit, als endlich der Streit überdie Landeshoheit auch hier ausbrach, beide Theile sich auf Besitzberiefen ^'). Ein 1490 vom Landgrafen von Hessen erlassener in der Beilage 65 enthaltener Schiedsspruch hatte zwar denElmenhorstern die Recklinghauser Landessteuern erlassen, scheintaber nicht ganz zur Ausführung gekommen zu sein. Man suchte

24) Bei v. Steinen IV., S. 383. 384.

25) S. Beilage t.

26) Rive S. 38.

27) S. Beilage 15.

28) Rive S. 33. 34.

29) Beilage 15.

30) Rive S. 34. 35.

31) Kindlinger S. 627.