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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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401
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Kapitel V- tz. 98.

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»und geringe Blutrunstungen die Brächten anschlägig zu machen,»Lxeomionem zu befehlen, und die Pfände auf Hof Pentling bis»zur Latisksotion bewahren zu lassen.« Bei diesem auchaus anderen Nechtsmonumenten zur Genüge hervorgehendenGeschäftskreise der versammelten Hofgemeinde begreift es sichvon selbst, daß die Gerichtsbarkeit, wenn man diese einmal alsbesondere Sxeoies aus dem Zusammenfluß jener Gesellschafts-rechte ausscheiden will, nur die ausgedehnteste sein konnte ?).Erst in neuerer Zeit finden sich allmählig Beschränkungen aufRealgerichtsbarkeit *), weil nämlich im übrigen die Landesho-heit immer mehr eingriff.

Solche besondere Gerichtsbarkeiten waren überhaupt demim Gefolge der Landeshoheit mit Naturnothwendigkeit wirken-den Einsörmigkeitgeiste verhaßt. Am vollendetsten zeigt sichdieser Haß im Cleve-Märkischen Jurisdictionsreglement vom20 Dez. 1779 Hier wird ohne weiteres der Grundsatzaufgestellt, daß die Hofsgerichte nicht auf eine ordentliche Justiz-Pflege vereidet seien. Es wird daher den Hofsgerichten im tz:IX. die Hypotbekenbuchführung entzogen, im §. X. die Nach-laßregulirungen, im ß. XI. die äVrisäioiio contemioss inStreitigkeiten über die Güter selbst, im §. XIII. die Caducität-prozesse, im tz. XV. die nothwendigen Veräußerungen. Selbst-redend blieb also den Hofesgerichten sehr wenig zu thun, nämlichdie Behandigungen und Consensertheilungcn. Diese Verordnungbezog sich übrigens nur auf die Königlichen Hobsgüter.

2) Die Hofsleute, welche in den jährlichen Versammlungennicht erschienen, mußten eine Brächte bezahlen, welche in derRegel zum Drittel der Hofgemeinde zusiel °).

3) Freilich keine hohe Criminal-Gerichtsbarkeit kn unserm Sinne/da sich diese in den alten Bünden, die der Erhaltung wegeitgeschlossen, nicht findet, sondern sich erst aus der Grafschaftund Vogtei entwickelte.

4) S. z. B. Hobsordnung von Ohr und Chor, Beilage 60:

5) Beilage 33:

6) S. z. B. Beilage 14. Beilage 86, Z. 3. Beilage 87. Beilägt80, h. 14,

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