400
Buch II. Hofhöngkeit.
Fünftes Kapitel.
Gericht. Verhältnisse zur Landeshoheit. Endedes Hofsrcchts. Ursprung der Hofsverfassung.
98.
Zum Schluffe haben wir einige Verhältnisse zu erörtern,die man in der Kapitels-Ueberschrifl unter keinen gemeinschaft-lichen Nenner bringen kann.
I. Gericht.
Oben im ersten Kapitel S. 278 — 298 ist schon das We-sentlichste über das Hofsgericht gesagt. Es fällt
1. überhaupt mit den jährlichen Hoftagen, Pflichttagen,zusammen, wo die Hofsleute vorzubringen und zu erwägenhaben, was dem Hofe »gebrechlich« ist D escr Gegenständesind sehr viele; eine ungefähre Uebersicht gibt die Beilage 27— obgleich übrigens ziemlich modern gehalten — vom HofPentling »über die binnen Jahrs verfallene, der Hofes-Perso-nen und Hofes-Güter Mißverstand, Beschwernissen rc. gebor-»ner Kinder, Einschreibung in Hofrecht, und deren setatea zu»c!ogno8Liren und zu pvotoeolliren, über Sterbfalle, Heerge-»weide, Gerade, der Kinder Freibriefe, und der Verwittibten»Leibzucht Geding zu handeln, und sonsten über Hofes-Personen»und Güter vet'oiwion und (lonservation jedes Hofmanns»Spruch zu vernehmen, endlich durch Schulten Pentling oder»in Beschwerlichkeit durch Erbpacht-Hofesrichtern oder dessen»mslwlatiwinm Votum lleoi8ivum und Entscheidungen zu»geben und prowoolliren zu lassen, über eigenthätige Versetzung»und Verbringung Hoscsgüter, Verhandlung gegen Hofesrecht,»auch zwischen Hofespersonen vorgefallene Schuld, Schmähungen
1 ) S. z. B. Beilage 63, Nro. 1. Beilage 86, Nro. 3. Beilage 87.Jedoch wurden auch noch besondere Gerichtstage gehalten, denendie Geschwornen beiwohnen mußten (geboten Ding).
2) Welche Neuerung hier versucht, spricht sich von selbst aus.Sonst war die Recht-Weisung derHofgemeinden bis zur neue-sten Zeit unbestritten.