402
Buch Hviyvcigtell.
8) Häufig lag wohl dem Hofsschultheiß ob, aus ocnAbgaben, die er erhielt, die Hofsleute bei dem Besuch derPflichttage zu unterhalten. Wenigstens bestimmt das Hossrcchtvon Eilpe, ?) »Item der Hoffcsschulte fall itztlich Jahrs drey»Werff richten, als nemblich: 1) des Donnerstags negst St.»Margreten Dagh, 2) des Donnerstags negst St. Michels»Dage, 8) des Donnerstags negst 6ail,Ltlia keu-i. Item uff»itlichen Richttage fall de Schulte des Höffes geiffen 12 Pen-»ninge den Hoffeslüden.« Und das Dorstensche Hofsrechtsagt: »Die Haueschuldte is schuldig ob ein jeder Hoffdagh»vurschl. den Haues Lauers int gemein vur oir recht ein»Thornüs.« — Die betreffende Bestimmung des StockumerHofSrechts (in der Grafschaft Mark) ist oben S. 334 angeführt.
4) Fremde Gerichte waren für Hofssachen durchaus aus-geschlossen , und zwar hat nach Brakcler Hofrecht, werfremde Gerichte sucht, Herrn und Hof verbrochen Leib und Gut.
5) Der Prozeß war überhaupt der altdeutsche. Die Bankwurde hier, wie dort, gespannt und aufgedingt ^). Antwortund Folge hier wie dort '°). Dreimalige Ladungen hier wiedort "). Der Fürsprecher — Advokat — mußte einer der ge-schwornen Hofsleute sein "), also eigentlich die ältesten Assi-stenzrathe! — Die Genossen fanden das Recht.
6) ES wird der Fall als leicht möglich gedacht, daß einUrtheil über den Verstand des Umstands, derselbe dessen nichtwissend wäre. Für diesen Fall, so wie für den Fall des Appel-lirens, sind Hanpthöfe bestimmt, wo besser Recht geholt wird").So von Westhoven nach Brakel und Elmenhorst, von Brakelnach Hörde, von Herdeke nach Hagen, von den 8Z Reichs-
7) Beilage 85.
8) S. z. B. Beilage 18. 86, h. 5.
S) Z. B. Beilage 88r »Woe men die Bank spannen soll.« »Woe»men die Bank vpdingen vnd einden fall.«
10) Z. B. Beilage 20.
11) Z. B. Beilage 18. 14.
12) S. Beilage 18. 20, h. 4.
13) Beilage 16. 18. 20. 56. 63. 6S. Kap. 21, Beilage 87.