Kapitel IV- tz. 97.
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8. »Ferner ist der dreien Höfe Natur und Gerechtigkeit,»wenn Jemand von den Hofesleuten sich an einer an-deren , die nicht in demselbigen Hof gehörig, oder wie»gewöhnlich darin gewechselt wäre, bestattete, es wäre»denn auf den Hofesgütern, oder andern in oder außer»Landes, denselben erbthcilet unser gnädigster Herr als»einen vollschuldigen eigenen.«
11. »Mit den Erbtheilungen wird cs nicht gleich gehal-ten, denn in dem Hofesrecht Rhynern erbtheilct unser»gnädigster Herr den Mann allein und nicht die Frau,»in den andern beiden Hofesrechtcn aber erben Sr.»Kurfürstl. Durchlaucht den Mann und die Frau, und»strecket sich diese Erbtheilung in allen dreien Hofesrech-ten weiter nicht, denn in den vierfüßigen Schatz, das»ist in den halben Theil der Pferde, Kühe und Schweine,»welche tompor'v mortis bei dem Hofe gefunden wor-»den; die schönste aber werden in das Gerade gerechnet»und gehet für die Erbtheilung Heergewette und Ge-stade frei ab.«
12. »Wenn sich auch zutrifft, daß die Hofcsleute von»Rhynern einig Erbgut an sich gewinnen, es sey in»Erbschaft oder Pfandschaft, dasselbe erbthcilet unser»gnädigster Herr auch halb allein nach Versterben des»Mannes; die andern Hofesleute von Berge und Dre-schen wollen sich zwar anmaßen, daß sie ihre angewon-»nenen Erbgüter verkaufen, und völlig ihren Erben fal-ten lassen mögen; ist aber unbillig geachtet, weil cs»gegen der Höfe Natur ist, steht also zu Höchstgedach-»Lcr Sr. Kurfürstl. Durchlaucht unsers gnädigsten Herrn»Verordnung hin, wie es in solchen Fällen gehalten»werden solle.« Daß hier nicht die Genossen weisen,sondern ein kameralistischer Plusmacher spricht, ergibt sichvon selbst.
4. Die Rechte des Sadelhofs Schapen bestimmen ganzkurz: »Item wert Sacke dat die Man steruet dar van ys man»schuldich dem Heren dat Guet halff. Item steruet euer dye