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Buch II. Hofhöngkeil.
»Frawe, so mach dye Man van synen Gude kennen dem Herrn«dat Geraede und nicht mer ?').«
5. Nach dem Hobsrecht von Herverdink ist Erbtheilungdes vierfüßigen Schatzes hergebracht, jedoch mit einem geringenGeldanschlag von 18 Schilling für ein Pferd, 6 Schilling fürein Schmalrind und 9 Albus für ein Werken. Auch scheint aufdas gekaufte Erbgut Rücksicht genommen zu sein ^).
6. Nach dem Hattneger Hofsrecht — was aber in neuerer Zeitganz unbekannt und ungeübt gewesen — soll der Schulz mitZuziehung zweier oder dreier Hofsmänner den Mann oder Fraualso erbiheilen, daß soviel auf der Wehr bleibe, damit die Wehrbestehen könne ^).
7. Das Loensche Hosrecht ^) enthält sehr viele, auf ein-zelne Fälle berechnete Bestimmungen über den Sterbfall, welchebesonders durch das Zusammentreffen des nach Umständen vomHofsherrn gezogenen Heerwcddes verwickelt sind. Da derenErörterung hier zu weit führen würde, so möge cs genügen,auf die Art. 1l. 12 . >3. 14. 15. 30. 31. 32. 33. 35. 36. 37.39. 45. 56. 57. 58. 59. 61. 62. 103. 104. 105. zu verwei-sen. Insbesondere aber verfällt nach Art. 37 das vierfüßigeGut der auf der Leibzucht sterbenden Hofhörigen dem Hofs-Herrn, beim Todesfälle jedes Ehegatten zur Hälfte. —
8. Nach dem Recht des Oberhofs Recklinghausen wirdausgeschrieben, was da von Pferden, Kühen, Ferken, Immen(Bienen) und gedroschenen Früchten, und Speck, so an weidenKränzen aufgehangen, Geld, so auf Handschrift angelegt, Her-wede und Gerade vorweg gerechnet, und nun von dem übrigender Werth nach Hossgebrauch durch Hobsfrohnen und Lovergesetzt, wovon dem Hofsherrn die Halbschied zukommt. MitBerücksichtigung der Schulden wird sodann die Löse der Erb-theilung vereinigt. Nur Mannspersonen werden geerbtheilt
71) Beilage 46.
72) Beilage 86, 4. 10.
73) Beilage 87.
74) Beilage 54.
75) Beilage 56, 4. ö.