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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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393
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Kapitel IV- tz. 96.

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nommen worden. Der Fürst ließ daher 1568 einen Vergleichvermitteln. Insbesondere hatte sich der mchrste Streit wegender Erbtheilungen erhoben, deren sich die Hofsleute aus demGrunde verweigert, weil-sie und ihre Vorsafsen nicht vollschul-dig eigen, sondern Rcichshofleute seien. Der Schultheiß vonElverfeldt hatte dagegen angezeigt, daß sie auch nicht als voll-schuldig eigene Leute gehalten, sondern als Leute, die auf ihrenHofsgütern sitzen, und die nach altem Herkommen ihr Erbebesitzen sonder einige Pacht, doch Penm'nkgeld und anderswohergebrachtes jahrlichs davon geben, und allein etliche Bestennächst den Besten zum halben Theil anstatt der Erbtheilung,wie an mehr ander Höfen, zu geben haben. »So is gemiddelt»unnd verdragen, dat in statt und van wegen solcher Erffdei-»lung gerürter Elverfeldt dat beste Roir eins, dat sy dan Perdt»oder Koe vüruit nehmen, datsclvige durch Hoffrichter und ge-schworen up gebürliche Werde by oeren Eydt uprcchtig werdic-»ren und darmede sich begnügen laeten soll.« ^°). Bei demspäter» Vergleiche von 1587 kam die Beschwerde des von El-verfeldt zur Sprache, daß Hofleute und Geschworne das besteRohr nicht aufrichtig gewürdigt haben, und sein Antrag, ihmfreizulafscn, den gewürdigten Pfenning oder das Rohr zu neh-men. Es wurde indessen verabschiedet, daß es bei dem frühemVertrage desfalls gelassen werden solle. Dagegen wurde aberder Fall entschieden, wenn ein Hofesmann, bestattet oder un-bestattet, stürbe, und kein Pferd oder Kuh, wovon das besteRohr zu nehmen, nachließe. Hier wurde vertragen, daß als-dann der Schultheiß von den vermögenden 2 Thaler, von un-vermögenden 4 Thaler, und von mittelmäßigen 1 Thaler em-pfangen solle

5. Nach den Hofrechten des Hüninghofes bei Liesbornnimmt, wenn der hofhörigen Leute eins stirbt, der Abt dasbeste Kleid, und der Erbvogt das beste Pferd oder Kuh, oderandern Kleinode das Beste. Ist aber kein hofhöriger Leibserbeda, so nimmt der Erbvogt das beste Pferd, und der Abt das

60) Beilage 30. »Anfänglich und thom Jrsten.«

61) Beilage 89, 1. 2.