394 Buch II. Hofhocigkeit.
beste Kleid vorn ab, und beide thcilen das nachgelassene beweg-liche Gut gleich
6. Gemäß dem Stockumer Hofesrechte —- in der GrafschaftMark — ist der Hofeshcrr befugt, nach dem Tode des Hofes-mannes aus dessen Nachlasse das sogenannte StockumerRöhr, das ist: das beste Pferd, auszuhcben ").
7. Beim Hof zu Frolinde ist hergebracht, daß die Erbendes männlichen Hofhörigen, er mag-auf dem Hofesgut oderauchauswärts auf andern Gütern sterben, dem Hofcsherrn das besteRöhr (Pferd) liefern müssen. Beim Absterben einer weiblichenPerson muß die beste Kuh geliefert werden ").
8. Nach dem Hossrechte von Rhade soll, wenn ein hof-höriger Sohlstättenbesitzer verstirbt, der Hofsherr zu Hauptgeldhaben das beste viersüßige Thier und zwei Pfenninge, und wenneine Frau stirbt, das beste Kleid und zwei Pfenninge ^).
9. Während das Esscnsche Hobsrecht nicht einmal eineCurmoede kennt ^), ,'st haß Werdensche oder Barkhover Hofs-recht wenigstens in deren Auswahl liberal. »2) Erkennen sie —»daß, wenn ein Hofsmann oder Hofsfrau verstirbt, dem Abt»und Stift eine Churmoede verfallen, das ist, das beste Ge-»reide, ein Pferd, Kühe, Kessel oder Kleid. 8) Wenn die»verstorbene Leiche auf einen Wagen oder Karren gesetzt und»nach dem Kirchhof gefahren, soll der Abt seinen Diener senden,»und entweder daselbst, oder wenn sie wieder auf das Gut kom-»men, durch denselben die Churmoede ausnehmen lassen, und
62) Beil. 49, Art. 5. Beil. 50, Art. 8, 9, II. Beil. S1, Art. 8, 10.
63) Terlinden Entwurf des Kleve-Märkischen Provinzialrechts.Zusatz 91. §. 105. zu Th. I. Tit. 18.
64) Daselbst §. 128.
65) Beilage 91. §. 2.
66) Nämlich, wie schon oben Note bemerkt, jetzt nicht mehr.Daß früher eine Curmoede bestanden, geht auch aus demSchluß des Kap. 23. des Efsenschen Hobsrcchts hervor, weitman hier, wenn das beim Leben des Hobsmannes übertragenegereide Gut nicht von der Wehre gebracht wird, die Vermu-thung aufstellt, daß dies geschehen, um den Herrn und Schul-ten »tho verkloicken« (zu überklügeln).