Buch II. Hofhörigkeit.
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»fall der Herr off Scholtiß von des Herrn wegen vur Erfallc-»nuß des Sterven, nehmen von dem Knecht zweien alde Schild,»ind van der Magd einen alten Schild mit Gnaden.« —So bestimmen die alten Hofsrechte, im fünfzehnten Jahrhundertniedergeschrieben, die Rechte des Hofsherrn. Man hat hier aberein Beispiel, welche Ausdehnungen hergebrachter Rechte häufigversucht worden. In den 1560er Jahren sahen sich nämlichdie Hofsleute gcnöthigt, gegen den Hossherrn beim Landesherrnwegen vieler Beschwerungen, so ihnen wider die Hofesrechtewiderfahren, Schutz zu suchen. Der Hofsherr setzte der Hofs-solle langwierigen Besitz entgegen, und die fürstlichen Räthevermittelten daher 1569 einen Vergleich. Hier behauptete nuninsbesondere der Hvfshcrr, baß er der abgestorbenen Hvfsleutezu Eikel nachgelassene gereide Güter zu erbtheilen berechtigt sei,während die Hofsleute nur das nach der Hofsrolle Schuldige,so eben erwähnt, bekannten. Der Vergleich fiel nun dahin aus:»Dieweill diese Luide mit gciner Lyffs-Eigenschaft»chehaft, sunder allein hoffhörig sein, fall gedachten»Hofsherrn nae doidlichen Verscheiden des Hoffesmans dat beste»Perdt, thwei die beste Koc und thwei die beste Werken,»aver nach Affsterven solcher Hoffcsfrauen oere beste Kleidt und»gleichfalls thwei die beste Khuen und thwei die beste Ver.»ken oder derselven Wherdt von berürtem ihrem Nalaeten —»-folgen « Der Hvfshcrr hatte also doch bedeutend gewonnen.
3. Gemäß den Pantaleonschen Hofrechten gebührt demHofsherrn, wenn ein Hofesmann verstorben, das nächstbestePferd oder dessen Geldwerth; stirbt aber eine Hofsfrau, so ge-bührt dem Hossherrn das beste Oberklcid, welches mit 3 altenHornischen oder 1^ Kopfstück gelost wird ").
4. Auch die Herbeder Hofsleute hatten sich kn den 1560erJahren beim Landesherr» darüber beschwert, daß sie vom Schult-heiß zu Herbede mit Erbtheilung, Wechselung, Hergewedde,Gerade, Diensten und sonst über Gebühr und Hofsrechte über-
58) Daselbst Art. 18.
59) Beilage 27.