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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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391
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Kapitel IV. §. 96.

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Es würde die Grenzen dieses Werks überschreiten, allevorhandenen Urkunden und Nachrichten über den Stcrbfall inWestphalen und Rheinland anführen und benutzen zu wollen.Es wird vielmehr allgemein auf Kindlingers Werk verwiesen,und hier nur noch Einiges gegeben, was eine allgemeine Ein-sicht in die vorliegende Lehre, und was davon zuletzt praktischgewesen, gestattet.

96.

Die gewöhnlichste Folge der Hörigkeit war also, daß derHerr beim Tode des Hörigen das beste Stück aus dem Nach-lasse nahm. In Westphalen war hiefür der Ausdruck Sterbfall,am Niederrhein Curmoede, und am Oberrhein Besthaupt derherkömmlichste. Insbesondere

1. bestimmt das Recht des Amthoses Stockum im Kirch-spiel Werne, nachdem den hörigen Kindern Herwede, Geradeund Erve gesichert, »men unse beleynde Schulte mach dat best«»Hovct cntfan van eyns juweliken Doden Gude.« ")

2. Nach dem Eckelschen Hofrechte soll »van Ervellenüß»Dodcs des Mans der Herr das beste Perd, die beste Koe,»dat beste Vercken nehmen, van der Frawcn Toid soll der Herr»off Schvltiß nehmen die beste Koe, das beste Werken ind daö»beste Kleid.« Wohnen ein Hofsmann oder Frau aufanderer Herrschaft Gütern, so ist dasselbe Besthaupt erfüllen;hatten sie aber »gein Quick noch Ben,« so »fall und gefallen»dem Herrn off Scholtiß von des Manns wegen vier alde Gul-»denschild, von der Brouwcn drie alde Guldenschild mit Gna-»den.« Wenn es noch eines Beweises bedürfte, daß derSterbfall auf der hörigen Person und nicht auf dem Gute haf-tete, so würde er in dieser, auch in vielen andern Hofsrechtenauf ähnliche Weise vorkommenden Bestimmung liegen. Stirbt

' ein Hofsmann oder Magd, die unverhcirathet sind, aber beiandern Leuten durch Dienen u. s. w. ihr Brod verdienen, »so

85) Beilage 53, tz. 3.56) Beilage 26, Art. 16.87) Daselbst Art. 17.