Ago Buck) kl. Hofhöcigkeit.
nie bestanden Im Zlllqcmeinen theilte sie sich aber in dieCurmocde, Besthaupt, auf die Auswahl eines einzelnen Stücksqerichtet — daher der Ausdruck: Curmoede— und in Erbthei-lung. Handeln wir von Jedem besonders. Hier nur noch dieallgemeine Bemerkung, daß der Sterbfall bald in nawra bezo-gen, bald gelöst werden konnte, was gewöhnlich bei den Un-wehrigen, oder solchen hofhörigen Leuten, die kein Hofgut be-saßen, Statt fand "), und daß, wenn freie Hände zu denHofsgütern kamen, der Stcrbfall gewöhnlich in Geld bestimmtwurde
52) Z. B. im Herdekcr, Schwelmer, Essener Hofsrechte. — ImWesthover Hofsrechte (Rechte und Privil. Art. tt.) findet sichsogar die merkwürdige Bestimmung, daß selbst, wenn das ganzeHofsgut dem Kaiser und dem Rpcke verfallen und selbes wiederbesetzt wird, die «gerecde Guiter» bei dem Hofe bleiben müs-sen, nicht davon gethan werden können. — Im EssenschenHobsrcchte hat früher zuverlässig auch ein Sterbfall bestanden,wie aus dem Ausdruck pro Lormesto in der Beilage 67 undaus den Urkunden über Verleihung freier Hände an Hofsgütern. hcrvorgeht, wo die freien Hände loco peculii, für ein Erve,für eine Erbtheilung, auf den Todesfall eine Abgabe von einer^ Mark übernehmen mußten. S. die Urkunden bei KindlingerNr. 62, 63, 76, 104, 139, 172 lit. a, 174, 184 lit. a et b, 212.Wahrscheinlich ist hier der Sterbfall später in die Behandi-gungsgebühr, welche gedungen ward, wobei also eine Rücksichtauf den Stcrbfall einkrcten konnte, übergegangen; wie ja auchbei Leibeigenthumsgütern noch bis auf die neueste Zeit ge-wöhnlich Stcrbfall und Weinkauf in Eine Summe gedungenwurden.
53) Kindlinger S. 119.
54) Kindlinger S. t21. ff. Urkunde von 1311, gemäß welcher dieTöchter Heinrichs Scherer, eines Bürgers in Dortmund, andem bei Dorstfeld gelegenen und in den Oberhof Huckarde ge-hörigen Hofgute freie Hände erhalten für sich und ihre Erbenbis zum dritten .Geschlecht, das hofhörig werden sollte (beiKindlinger Nr. 62. S. 361.) >'vt ^oelibet stictarnm 8ororr»n»stoeesteiw rvlin^uet et stabil Lelnrirelo pro tempore exwtenti-»ste bom8 8U>8 rriiam marcam stonariorum tremonensiumpro peenliu.u S. auch daselbst "die so eben angeführten Ur-kunden Nr. 63, 76, 104, 139, 172 lit. a, 174, 184 lit. a, b, 212.