Kapitel IV- tz. 95.
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Kindlinger beruft, nach den Rechten des Hüninghofes bei Lies-born: »Ock wanner de hoffhorynge Lüde eyn stervet, so fall»syn neeste Lyfferve des Doden oberste Kleid brengen sto Leys«»borne up sancti Symonis Altar, und losen dat myt achte Pen«»nynge.« Allein dies berechtigt doch offenbar nicht zu dem vonKindlinger gezogenen allgemeinen Schluffe. Sankt Simonis Altarist nicht die Versammlung der Hofgemeinde! Das Bewah-ren des Todes durch das Festkleid des Verstorbenen erinnertzwar an des egyptischen Josephs bunten Rock, hat aber übri-gens nicht die geringste innere Wahrscheinlichkeit für sich, daauch daohne den Genossen der Tod nicht unbekannt war. Mitsolchen Hypothesen denkt man sich die Sache wohl so, wie manwünscht, daß sie gewesen, aber nicht, wie sie wahrscheinlichgewesen. Da die Hörigkeit mit der Heerbann-Verfassung be-stand —> wie das Heergcwedde bei Hofgütern beweist —, sobedarf cs auch keiner Untersuchungen über die Hypothese, daßdie Hörigkeit aus der Heerbann - Verfassung entstanden, wasKindlinger gewissermaßen behauptet. — Es folgte vielmehr diePflicht zu jener Abgabe aus der Hörigkeit selbst, es war einepersönliche Abgabe, der Hörige mochte ein Gut besitzen odernicht, er war immer zu einigem Sterbfall rc. verpflichtet. Schonim Anfänge des Fränkischen Reichs unterstellt Regino die Ab-gabe, welche man selbst aus den Nachlaß der verstorbenen Geist-lichen ausdchnen wollte, als etwas bekanntes *').
Die Abgabe selbst war in den einzelnen Verbanden ver-schieden, in einigen war sie ganz verschwunden, hatte vielleicht
49) Beilage 49. Art. 5.
50) Das übrige Besthaupt bekam der Erbvogt des HünninghofeS,wahrend der Abt das Kleid erhielt. Darum ward letzteres demAbte auf den Altar gebracht.
51) livgino llo llwcipl. eeelv 8 . lab. r. 6 ap. 3y. : nkvrlatnin gno-»^uo vst all sanctain 8 )'noclnin, hnoä laiei improbe ggant»contra pre 8 k)tero 8 8U08, ita ut cle inorientium pre 8 b)to-»roruin 8 nb 8 tantia partes 8 >bi vinclicont, sicnt cle oervis»proprüs.»