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Buch II- Hofhörigkeit.
Daß übrigens das Wort Ilviexveclo auch mit Besthauptund Stcrbfall mitunter verwechselt worden, laßt sich nicht be-streiten ^).
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VI. Besthaupt. Eurmoede. Sterbfall. Erbtheilung.
Es war eine durchgehende Folge der Hörigkeit, daß derHerr beim Tode des Hörigen eine Abgabe erhielt. Gewöhnlichwar diese das beste Stück Bieh, und, wenn kein solches vor-handen, das beste Kleid. Wi- erwähnen hier zuvörderst einerAnsicht Kindlingers "): »Mit dem Wort: Sterbfall bezeich-»nete man das Recht, welches die Hofgemeinde vom Nachlasse»des verstorbenen Hofhörigen zu beziehen pflegte. Der Sohn,»welcher seinem Vater im Hofgute folgte, mußte dessen Tod»anzeigen, und mit Vorzeigung des Kleides, das sein Vater»bei den Fest- und Freudcntagen der Hofgcmeinde zu tragen»pflegte, dessen Tod bewahren. Dieses Kleid oder der Werth»dafür diente der Hofgemeinde bei der Einsetzung des Anerben»in sein väterliches Gut zu einem Jms. Später bestand der»Sterbfall, wie uns die Geschichte belehret, in der besten Haabe»oder dem besten Haupte: zählte man unter der nachgelassenen»Haabe auch Vieh; so war es das beste Stück, und zwar der»Gattung nach; wo nicht, so war es das beste Kleid. — Ur-»sachen waren freilich da, warum die Hofgemeinde das Best-»haupt aussuchte, so wie wiederum andere Ursachen die Ver-anlassung gaben, daß man noch später, wo Namens der»Hofgemeinde ihr Hofrichter oder der Besitzer des Ober- oder»Fronhofes das Besthaupt aushob, die Auswahl desselben be-schränkte.« —
Diese ganze Ansicht beruht auf einer nicht wahrscheinlichgemachten Hypothese. Es ist zwar richtig, daß, worauf sich
4?) S. Kindlinger Hörigkeit S. 131 und Urkunde von 1256,daselbst Nro. 28 lit. I,. S. 280 (»guocl esuecum^no inulier»lito purit pueros <lo vivo vcroconsnali, mobil )mis in exu-»viis, gne ilienntnr Ileroneele, i-oterunr opUnere.«).
48) Hörigkeit S. 117. 118.