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Buch II. Hofhörigkeit.
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berichtet über den Rccklinghauscr Hof ähnliche Verhältnisse:»— jedoch ein Pferd, wollen die Hobslcute, cs soll das beste»seyn, bleibt bei dem Hove, dahc die Erbtheilung auff beschicht,»wofern da Mannserbcn auff vorhanden sind, sonsten den ält-esten Mannspersonen von des Abgestorbenen Nächsten seines»ststamens oder Geschlechts als ein Hergeweide, wofern er»aber Erben bürtig oder hofhörig ist, wie dann den Weibsper-sonen nach ihrer Gelegenheit, daß die Gerade alles, was die«Scheer schneidet.« — Nach den alten Hattneger Hofsrechtcnbleibt bei der Erbthcilung für den Sohn des Gehcrwrdc undfür die Tochter das Gereide vorab. — Nack dem Hcrbcder Ver-trage von 1S87 fallt das Heerwedde und Gerade -— aus denbesten Kleidern, darin Mann oder Frau zu Ehren gegangen,bestehend — alsdann dem Hofsherrn zu, wenn bis zum drittenGrade in auf- oder absteigender Linie keine hofhörige Verwand-ten vorhanden ^).
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Wir haben oben gesehen, daß, wo kein zum Heergcweddeberechtigter Verwandter vorhanden, diese herrenlose Erbschaftvon der Obrigkeit, im Hofsverbanre bald vom Hofsherrn undder Hosgemeinde, bald aber vom Hofshcrrn allein bezogen wurde.Nicht überall beschränkte sich aber die Hofshcrrschaft auf denFall, daß keine berechtigte Verwandten vorhanden waren, nahm
-Itainen Uli,?, gerne vrrlgnriter clicuirlirr Hergeweide und Ge-»raide, ele epiilrris nirirnmiirnii Domini nihil hnlrent, epii»»tllius nnticprior cleluneti tollet pi'imo eginim moliorcm PL.x.tris 8oi clestirreli et vestinrentn i^tsios pro so, et tili» aoti-»cplinr tollet siioilitei' et liabekit vestimerrln mntris suae»llekrmetue ex toto.«
26) Beilage 87. Ich bemerke hier überhaupt, daß ich während desAbdrucks dieses Werks noch folgende, oben nicht erwähnte,Hcfsrcchtc aufgcfunden und dem zweitem Bande heigclegt habe.Beilage 85, Hofsrecht von Eilpe. Beilage 80, Hofsrecht vonHcrverdink. Beilage 87, Hofsrecht von Hattnczen. Beilage88, Hofsrecht von Hanxelaer. Beilage 89, Herbeder Hofsver-trag von 1587. Beilage 90, Herbeder Hofsvertrag von 1597.Beilage 91, Rezesse über den Hof Rhade.
37) Beilage 8Y, §. 5.