Kapitel IV. h. 93.
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»ihr eltester ebenbürtiger Schwcrdmag nimmt das Hecrgewet»alles zu sich, und ist der Kinder Vormund daran, bis sie zu»ihren Jahren kommen. So soll er's ihn darnach wiedergcben,»und darzu alles ihr Gut.« —
Die Scheidung von Hecrgewedde und Gerade als eigenesVermögen war so scharf, daß sie, wenn sie Niemand erbenkonnte, der Obrigkeit zusielen, nicht aber zum Beispiel dasHecrgewedde dem zum Erbe berufenen Spillmagen
Bekanntlich war es sehr bestritten, was in den verschiede-nen Gegenden zu den betreffenden Vermögen, besonders zurGerade gehöre, man hatte daher auch ein eigenes Sprichwort:Gerade hat viel Ungerades r ^). Man ließ sie auch nicht dort-hin folgen, wo nicht gleiches Erbrecht bestand ^°). Auf denbürgerlichen Verkehr paßten diese mit den alten Verhältnissendes Landeigenthums zusammenhängenden Beerbung-Grundsätzenun einmal gar nicht, weßhalb denn Heergewcdde und Geradeallmählich durch Gewohnheit, Statuten, Verordnungen abge-schafft wurden 2 '). .
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»Welcher Mann von Ritters Art nicht ist, und des Heer-»schildcs nicht hat, der läßt nach sich allein Erb zu nehmen,»wenn er gestirbt, und kein Hergewet.« Man würde alsobillig die Frage aufwerfen, wie hier bei den Hofhörigen von
18) Sachsenspiegel Bd. I. Art. 28: „Was solches Dings erblos„stirbt, als He.rgewedt, Erb oder Gerad, das sol man antwor-ten dem Richter oder Fronboten, ob er cs heischet nach dem„dreißigsten (Tage, bis wohin nämlich Alles suspendirt blieb,Art. 22). „Das sol dann der Richter behalten Jahr und Tag„unverthan, und warten, ob sich jemands dazu ziehen wolt„mit Recht."
IS) S. Eisenhart Grundsätze der deutschen Rechte in Sprich-wörtern. Abth. III. No. XII. S, 297 der dritten Ausgabe.
2V) Die Gerade gehet nicht über die Brücken. Eisenhart S. 298.Freiheitbrief der Stadt Hamm von 1499 (bei v.Steinen Th. I.S. 1799 ff).
21) Eichhorn Staats- und Rechtsgeschichte Bd. 3. §. 434, S.,2S3.Not. b. Eisenhart S. 298.
22) Sachsenspiegel Bd. I. Art. 27.