Druckschrift 
Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
373
Einzelbild herunterladen
 

Kapitel IV- tz. öl.

873

welche überhaupt verboten war. Die Grundstücke müssen wie-der frei bei das Erlie fallen "). Darum verordnet auch dasWesthvfer Hofesrecht, daß das erbaute Leibzuchthaus nach Ab,sterben des Leibzüchters abgebrochen und keine neue Feuerstättewerden solle. k>) Es durfte durch die Leibzucht nicht die In-tegrität des Hofs-Inventars rücksichtlich der unentbehrlichenStücke, angegriffen werden. Daher bestimmt das Loenschc Hof-recht Art. 68: »Ztem ein Hoffmann de sitt vp einen Hoffguede»oder eruc vnd afftugth vp die Lyfflucht, wes diefelue laten»»soll by dem erue,- darup gewysct vor recht-, dat die Hoffmann»dar fall laten eyn, dat beste von alles des vp ten erue iS,»als dat beste bcdde, den besten Kettel, den besten Pott vnd»eine Vaselsoggc, die beste ploich, dat beste perdt, den besten»Wagen, und so vorth allen des dar i's eine dat beste.« -

4. Andere Fälle des Widerfpruchsrechts, der Bestätigung-Verweigerung lassen sich nur in sofern denken, als durch über-triebene Versprechungen eine offenbare Prodigalität dargethan,somit die Erhaltung des Hofs gefährdet wird. Nur so istBrockboffs Behauptung an der angeführten Stelle, daß dieHobskammcr ermessen müsse, ob die Leibzucht dem Zustandedes Gutes angemessen sei, zu rechtfertigen. Denn im klebrigenkann cs kcincsweges von der Willkühr des Hvfsberrn abhangen,ob er solche Vertrage guthcißen wolle. Wirklich findet sich auch,daß auf den Hossgütern sehr starke Leibzuchten waren, waSsich übrigens auch schon aus der Unbedeutenheit der Gutsabga-ben erklärt.

5. Die Leibzucht ist ein persönliches Recht, was nichtdurch Anverc benutzt werveü kann. Dies folgt aus dem Fa-milicnbande, womit die Hofsfolge und Leibzuchtbestellung zu-sammcnhangt. Das Loensche Hofsrecht drückt dies Art. 18 soaus: »Item wcret oick sacke, dat sick eyn verbeterde vth cyne»lyfflucht, oste lethe sick Verwesselen, de lyfftucht ne volget»emme nicht.«

II) Westhvfer Hofsrecht, Besteige 16, tz, 10, II, Recht un!> Privi-legien des Hofs Westhoven.