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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
374
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Buch II. Hofhörigkeit.

6. Zieht ein Leibzüchter von der Leibzucht ab, so fallenseine Schulden auf den, der das Erbe gebraucht, der also durchdiesen Abzug gewinnt. Es muß jedoch gebührliche und gewöhn-liche Schuld sein ^).

7. Während die Leibzucht nach des Leibzüchtcrs Tode freibei das Erbe fällt, nehmen des Leibzüchters Erben das gereideGut. Es' folgen aber auch die Schulden dem gereiden Gut,eS sei denn, daß die Schulden von den Hofserben auf dasErbe gemacht seien '?).

Die Frage über den Sterbfall der Leibzüchter wird zurLehre vom Stcrbfall verwiesen.

92.

III. Heergewedde und Gerade.

Die römische Erbfolge, wie sie auf uns gekommen, istglatt und eben.wie es unsre heutige auch ist. Der Nachlaßbildet Eine Universität welche in ihrer Einheit einem odermehreren Erben heimfallt. Nicht so die altdeutsche Erbfolge.Sie zerfallte den Nachlaß in mehrere kleine blniversitates, wennman sich dieses Ausdruckes für den Juristen doch immer derdeutlichste bedienen will. Hierhin gehören insbesondere dasHeergewedde und die Gerade. Die älteste Spur findet manwohl in den Doge« -^nglioruin et Werinoruin 'lllit. 6. cke^lockibns. Hier wird zuvörderst der Vorzug des Männsstam-mes in dem Erben der Derrs vorgetragen, wahrend die Töchteroder Schwester die xeeunis et inaness,ia erbt. Allgemein folgtnun im H. 5 die Satzung: »L.ck gnenrenngue bereckitas terrae»jiervenerit, ack illnnr vestis bellica, ick est loriea, el ultio»>z,roximi, et snlutio leuckis, ckeliet ^srtinere.« Also dasWehrgut, die Blutrache, das Wehrgeld und die Kriegsrüstungfielen auf denselben Erben, der hiernach der Gemeinde in poli-tischer Hinsicht der eigentliche Nachfolger des Erblassers war.Zur Ausgleichung gibt nun der §. 6 der Tochter die L^olia

12) Beilage 54. Loensches Hofsrccht, Art. 69.

13) Beilage 16. Rechte und Privilegien H. 11.