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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch II. Hofhörigkeit.

mii Allem» was zu des Lebens Nahrung und Nothdurft ge-hört nur imm.r erreichbar ist: Rechte von sehr verschiedenerNatur. Der Genuß einer Wohnung, sie bestehe in einer abge-sonderten Leibzuchts-Käthe oder nur in dem Beisitzc, die Be-nutzung gewisser Ländereien, der Gebrauch bestimmter Stückedes Haus- und Hof-Jnventariums macht die eine Hauptkiasseaus. Eine zweite faßt Rechte auf Prästationcn aller Art insich, auf Natural-Hebungen, Geldabgaben und Dienstleistungen.

Die Rechtsgrundsatze dieses Instituts folgen aus der Natur,der Sache, und sind an und für sich sehr einfach, weshalb dennauch nur ein Paar Hofsrechle der Leibzucht besonders erwähnenEs entscheidet nämlich

1. der Vertrag über den Umfang und die Bedingungender Leibzucht. Sofern es nun in der Willkühr des Hofbesitzerssteht, zu übertragen, kann auch die Leibzuchl nur von seinerBestimmung abhangen. In Ermangelung des Vertrages mußdas Herkommen, die Natur der Sache, als stillschweigenderVertrag entscheiden. Das Recht zur Leibzucht ist durch die er-folgte Behandigung, durch das dadurch erlangte Recht an dasGut, bedingt ^).

2. Wie Verträge über Immobilien nach altdeutschem Rechteüberhaupt, so mußten auch die Verträge über Bestellung einerLeibzucht gerichtlich abgeschlossen werten, also vor dem Hvfs-gerichte. Da, wo die Hofsherrschaft später allein zu Consens-ertheilungen bei Veräußerungen kompetent geworden, gebührtihr auch die Bestätigung der Leibzucht

3. Die Hofsgemeinde und die Hofsherrschaft hatte in zweiBeziehungen ein anerkanntes Widerspruchsrecht, wenn nämlich->) die Leibzucht zu einer Versplitterung des Guts führen sollte,

8) Ganz allgemein sagt das Recht des Amtshof zu Stockum, Kirch-spiels Werne (Beilage 52, Z. 1):Also langhe, also der cyn.leset, de macht dat Ammetgud besitten to des Ammcles Rechte:wert he olt, dat he sich nicht mehr gevoden cn kan, de Ervensolen onc voden, de na cme volghet in das Ammetgud."

S) Brock hoff Bericht ZI 33.

10) Z. B. die Essensche Hobs- und Behandigungskammer. S. Brock-hoffs Bericht h. 33. ' -