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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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371
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Kapitel IV. §. 91.

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Nicht habe testiren können. Er wurde indessen durch das Er-kenntnis des Landgerichts zu Unna vom 9- August 1765 mitder Klage abgewiesen,

»weil die Behandigungsgüter natni-sin allockialem hatten,»und das Essensche Hofesrecht solches bestätige.«

In apxellatorio brachte nun der Kläger zwei Atteste derEssen- und Werdenschen Dehandigungskammern vom 23. und27. August 1765 darüber bei,

»daß die Hobs- und Behandigungsgüter nach Vorschrift»der Hofesrechte keineswegs pro allollialibus zu achten,»auch zu Hobsfolge keine andern, als in rechtmäßiger»Ehe erzielte Kinder angenommen, mithin über dergle-ichen Güter, ohne vorherige hobsherrliche Einwilligung,»nicht testikt, zum Nachtheil der Hobsfolgcr disponirt,»oder dieselben sbsguo oonsonan ckoininico mit rechtli-- »chem Bestände verpfändet oder veräußert werden könnten.«

Inzwischen erfolgte dennoch unterm 12. März 1767 beider Cleoeschen Regierung ein konsirmatorisches Erkenntniß,

»weil cs gar nicht zweifelhaft, sondern gewiß sei, daß»die Stift - Essenschen gleich allen andern in der Graf-schaft Mark situirtcn Hobs- und Bchandigungsgütern»Nlltni'sw siloclii hätten, und von denen Feudal-Eigen-»schaftcn weit entfernt, mithin denen bekannten hobs-»herrlichen iluribus blos unterworfen wären.«

In revisorio ward dies Erkenntniß vom Obertribunal be-stätigt.

91 .

II. L e i b z u ch t.

Eine Folge von Guts-Abtretungen ist häufig die Leibzucht.Wir verstehen darunter mit Runde den Inbegriff aller Vor-thcile, welche einer Person, bei Auflösung der rechtlichen Ver-hältnisse, in welchem sie bisher zu einem Bauerhofe stand, ausdemselben zum lebenslangen Unterhalt angewiesen werden. Unterdiesem Namen können, wie Runde fortfahrt, alle und jedeRechte gedacht werden, wodurch der Zweck die Versorgung

7) Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile S. 3.

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