Kapitel IV. §. 91.
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Nicht habe testiren können. Er wurde indessen durch das Er-kenntnis des Landgerichts zu Unna vom 9- August 1765 mitder Klage abgewiesen,
»weil die Behandigungsgüter natni-sin allockialem hatten,»und das Essensche Hofesrecht solches bestätige.«
In apxellatorio brachte nun der Kläger zwei Atteste derEssen- und Werdenschen Dehandigungskammern vom 23. und27. August 1765 darüber bei,
»daß die Hobs- und Behandigungsgüter nach Vorschrift»der Hofesrechte keineswegs pro allollialibus zu achten,»auch zu Hobsfolge keine andern, als in rechtmäßiger»Ehe erzielte Kinder angenommen, mithin über dergle-ichen Güter, ohne vorherige hobsherrliche Einwilligung,»nicht testikt, zum Nachtheil der Hobsfolgcr disponirt,»oder dieselben sbsguo oonsonan ckoininico mit rechtli-- »chem Bestände verpfändet oder veräußert werden könnten.«
Inzwischen erfolgte dennoch unterm 12. März 1767 beider Cleoeschen Regierung ein konsirmatorisches Erkenntniß,
»weil cs gar nicht zweifelhaft, sondern gewiß sei, daß»die Stift - Essenschen gleich allen andern in der Graf-schaft Mark situirtcn Hobs- und Bchandigungsgütern»Nlltni'sw siloclii hätten, und von denen Feudal-Eigen-»schaftcn weit entfernt, mithin denen bekannten hobs-»herrlichen iluribus blos unterworfen wären.«
In revisorio ward dies Erkenntniß vom Obertribunal be-stätigt.
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II. L e i b z u ch t.
Eine Folge von Guts-Abtretungen ist häufig die Leibzucht.Wir verstehen darunter mit Runde den Inbegriff aller Vor-thcile, welche einer Person, bei Auflösung der rechtlichen Ver-hältnisse, in welchem sie bisher zu einem Bauerhofe stand, ausdemselben zum lebenslangen Unterhalt angewiesen werden. Unterdiesem Namen können, wie Runde fortfahrt, alle und jedeRechte gedacht werden, wodurch der Zweck — die Versorgung
7) Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile S. 3.
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