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Buch II- Hofhörlgkeit.
mußte, und daher häufig der Kranke in Leintüchern und Deckenoder Betlen aufgepackt und außer die Wehre g>'ragen worden,um den herkömmlichen Uebcrtrag zu vollziehen — Das Esscn-sche Hobsrecht Kap. SZ verordnet dagegen, daß das zu ver»gabenoc gneid« Gut außer die Wehre gebracht werde, um da-durch die Wahrhaftigkeit der Tradition zu konstatiren.
Solche einzelne Ueberblcibsel des alten Rechts, insbesonderedie Nothwendigkeit der gerichtlichen Auflassung abgerechnet, mußim Allgemeinen für die neuere Zeit der Grundsatz aufgestelltwerden, daß der Hofsbesitzer zur Testaments-Errichtung befugtsei. Die Essensche Hobs- und Bedandigungskammcr behauptetzwar nach ihrer Ansicht der Hobsgüter, als einer Art vonLehnen, das Gegentheil; Brockboff °) bemerkt: »Von Todes-»wcgen kann der Hvbsmann über das Gut gar nichts verordnen,»und zwar nicht einmal unter den Kindern, um einen oder den»andern in der Succession vorzuzkebcn, worüber das Attestat der»Hobskammer vom t 6. Juni 1755 spricht.«— Diese Behaup-tung kann aber nicht als begründet angenommen werden. Wiehier bei Hobsgütcrn früher nur die gewöhnlichen Grundsätzedes alten deutschen Rechts angewendet wurden, so müssen spä-ter auch die neueren allgemeinen Grundsätze hier anwendbargeworden sein. Es liegt darüber auch ein sehr wichtiges Prä-judiz vor. Der von Merode zu Swansbell besaß ein EssenschesHobs- und Behandigungsgut. Er hinterließ keine Kinder, setzteaber seine Stieftochter durch ein Testament zur Erbin ein.Sein Bruder, der von Merode zu Merfeld, vindizirte das Hobs-gut, weil der Testator nach den Essenschen Hobsrechten darüber
5) „Item, wellen auch Havesluide by ihrem gesunden Lieven ihres„gercidcn Guides wat Vergönnen ihren Kinderen, off andern„ihren Freunden oder frembden Luiden, dat vergevenc Guidt„soll man van der wehr bringen, ulhgescheiden erkendlliche Roit,„mit Willen des Heren» und Schulren, wan das so nicht en„geschege, so wäre tho vermuten, dat men den Hecenn und„Schulren darmedo gedechtc rho verkloiken, dat tegen Recht,„und auch ungepuirlrch wcrd."
6) In dem oft angeführten Berichte §.