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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
369
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Kapitel IV- tz. 90.

5.69

»halt. Wann er das nicht thun mag, so mag er sein Eut»weder vergeben noch verlassen, noch geleihen, dadurch ers jc-»mand entfrembde, der es wartent wäre nach seinem Tode.«

Daß jene Grundsätze allmahlig dem römischen Rechte ge-wichen, sonach weder überall die gerichtliche Auflassung , nochdie Einwilligung der Erben, noch bei fahrender Habe die Leibes-kräftigkeit mehr erforderlich geblieben, ist bekannt genug.

Was nun die wenigen Hofsreckte betrifft, welche dieserLehre erwähnen, so stellt das Essensche Hobsrecht den allge-meinen Grundsatz auf, daß das Hossgut durch Auflassung vordem Hofe in andere Hände kommen könne, und erfordert nurnoch die Einwilligung der schon gebornen Kinder ^). DasWiderspruchsrecht anderer Verwandten ist bei Redaktion desEssenschen Hobsrechts schon nicht mehr in Uebung gewesen.Der Art. 22 des Essenschen Hobsrechts erfordert nun auch diegehörige Leibeskraft des Vergällenden, freilich nur ganz allge-mein: »Item off einigh Havesmann offte Wpff jmandc sein»Guidt geve, derselbe, off verkoffte, of anders in ander Hände»brechte, wanneher Hey mit sterblicher Krankheit befangen, dat»fall machtloiß seine und pleibeen « Das Loensche Hofs-rccht 2) schreibt ein bestimmteres Kennzeichen vor, der Vcrga-benöe muß noch allein ein- unv ausgehen können, und ebendarum soll in seinen vier Pfählen der Uebertrag nicht geschehen.

Dies erinnert an die von Rive berichtete Gewohnheitauf den Kurfürstlichen Hobsgütern im Best Recklinghausen, wonämlich auch der Uebertrag außerhalb dem Hossgute geschehen

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2) Beilage 69, Kap. 15.Item, wannehr Havcsluide, die geins

Kinder hebben, off mir oeren Kindern cindrechtiglich Vertich-

nüß doin op ocr Havesguidt, und leiten dat Guidt in anderer ! >

Luide Hende vor dem Haeve, die sollen dat Guidt vortan thoHavesrcchte hebben, und dair rechte Folger tho sein, und oer

Erven na einen tho Havesrechte, als dat vorgeort is." ^

3) Beilage 54, Art. 44.Item woe lange eyn Hoffmann off wyff r

syn Gudt is mechtig to geuen, darvp gewyset vor recht, solange als hie allene in vnd vthgaen kann, dann in syncnvier pelen generley, Meise,"

4) S. 228 ff.

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