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Buch H. Hofhöri'gkelt.
Eigentliche Testamente gab cs nickt '), sondern nur rück-sichtlich der Immobilien (Eigen) Auflassungen vor Gericht.Buch H- Art. SO des Sachsenspiegels sagt: »Wer ihm Erbe»zusaget, nicht von Syppschaft oder Erbe, sondern von Gabe»oder Gedinges wegen (»van gclovedes ssalven« in der nieder-sächsischen Redaktion), »das svl man halten vor unrecht, und»nicht glauben, man möge dann gezeugcn, daß das Gelübde»vor Gerichte bestätiget scy,« — Zugleich war aber — nachdem altdeutschen Familien-Eigenthum, oder was man sonst für«inen Grund annchmcn mag — die Einwilligung der nächstenErben zu. allen Vergabungen von Eigen erforderlich. »Ann»Erven Gelcff unn ann rechte Ding mot ncman syn eigen noch»syne Lude geven. — Gift hct wedder Recht sunder Erven Ge-»loff, de Erve underwindes sick met Ordslen also oft he dot»sy, penne de dat dar gaff so he is nicht geven mochte,« sagtder im vorigen Kapitel tz. 83 schon angeführte Art. 52, Buch Ides Sachsenspiegels. Es spricht von selbst, daß hier also eineAbänderung der Jntestat-Erbsolgc durch Testamente nicht denk-bar war. — Minder stark waren aber die Rechte der Erbenbei fahrender Habe. Es bedurfte dabei keiner gerichtlichen Form,noch der Einwilligung der Erben, zur Vergabung, wohl aberder Ueberzeugung, daß der Vergällende noch Kräfte habe, nichtunter die gehöre, von denen der Deutsche annahm, daß siewegen Schwäche keinen ernsten freien Willen mehr haben. DerArr. 52, Buch H des Sachsenspiegels sähet nämlich fort: »Alle»fahrende Haab aber gibt der Mann wol ohne Laub der Erben»in allen Städten und an allen Orten, und lasset und verleihet»sein Gut, allein daß er sich also vermag, daß er begurt mit»einem Schwerd, und mit einem Schild, auf ein Roß kommen»mög, von einem Stein oder Stock einer Daumellen hoch,»ohne Hülff, also doch daß man ihm das Roß und den Stegreifs
1) Sonderbar genug behauptet Meckbach im Commentar überden Sachsenspiegel Buch II. Art. 30 (S. 450 f.) das Gegentheil,indem er lLslainenkuin im weiteren Sinne als wstalio lueniis; nimmt, also auch die Vertrage darunter rechnet, und dafürfreilich'Gesetze, z. B. I^er liipuar. cap. 5y, anführt! —