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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
367
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Kapitel IV- §. 90.

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»man, die ein ehelich Weyff hctt, beschielst eines andern-Man-»ncs Weyff, die in den Hoff gehörig off niet, die fall vur die»Bvcße gcven vier alde Guldcnschild snndcr alle Gnade.«

Also ein buntcS Gemisch von.statistischen Rücksichten, vonfinanziellen, und endlich gar von Fornikations-Slrafen in diesenalterthümlichen Gemeinden!

" In neuerer Zeit war inzwischen, wie schon oben beim Erb-recht bemerkt, fast alle persönliche Hörigkeit verschwunden. DerSchutz der Landeshoheit hatte die früheren Schutzvcrbande all-mählig aufgelöst und in sich ausgenommen. Es war fast nurdie Gutshörigkeit geblieben. Was also früher persönliche Ab-gabe war, ward nun Behandigungs-Gcbühr, und die Succcssionin Hofsgüter war nicht mehr durch die persönliche Hörigkeitbedingt. Die Gegenstände der §§. 87 89 sind daher zwarsäst nur Antiquitäten, aber doch nickt unwichtig, wie sich imIlten Theil, so wie schon unten bei Feststellung der Natur desHvsSvcrbandcs ergeben wird.

Viertes Kapitel.

Rechtsverhältnisse von Todes wegen.

90.

I. Testament und Ucbcrträge.

Die wenigsten Hossrcchtc enthalten etwas über die Frage,ob und wie Testamente und Ueverträge von den Hofhörigenerrichtet und vorgcnommen werden können. Man kann daherauch nur annehmen, daß es bei den Grundsätzen des gemeinendeutschen Rechts verblieben, wovon sich denn auch in anderenHofsrcchten die Bestätigung findet. Jene Grundsätze warenkurz folgende.