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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel III. §. 89.

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oder sich wieder in eine andere Hörigkeit, oder in ein anderesRecht, wie cs oft in den Urkunden heißt, begeben wollte; wo-hin sie immer sich wenden mochte, da mußte sie vor ihrer Auf-nahme ihre Freiheit (Ledig heit wäre vielleicht passen-der) durch ihren Frcischcin beweisen und ihn ausliefern. DiesesVerfahren erforderten die damalige Verfassung und die Sicher-heit dessen, der eine solche frei entlassene Person ausnahm undsie jetzt vertreten sollte. Eben dieser Sicherheit wegen ließ mandie erhaltenen Freibriefe, wenn solche durch einen Unfall verlo-ren gingen oder noch nicht ausgefcrtigt waren, wieder erneuernoder ausfertigen; denn nur zu oft geschah cs, daß sogar dieKinder der frei Entlassenen spat wieder in Anspruch genommenwurden, als wenn sie der Geburt nach von nicht frei entlasse-nen Eltern absiammtcn, und sie folglich der Hörigkeit nochunterworfen waren. So weit wieder Kindlinger.

89.

Auch die Liebe beweget das Leben, sagt der Dichter, daßsich die graulichten Farben erheben, setzt er hinzu. Wir aberreden hier von den Hcirathcn der Hörigen.

Es ließ sich im Voraus erwarten, daß die Hofgcmeindeein so wichtiges Ereigniß nicht unbeachtet an sich vorübergehenlassen werde. Schon in statistischer Beziehung konnte es ihrnicht unwichtig sein.

Die Hofsrechte, die dieses Verhältnisses erwähnen, unter-scheiden, ob die Heirath mit einem fr) Hörigen derselben Hö-rigkeit, oder außer der Hörigkeit geschehe. Das Eikelsche Hof-recht 2 ") von dem crsteren Falle: »Item wannche ein»Man off Vrauwe, in den Hocff gehörig!,, sich bestaden willen»an Andern, die auch in den Hoeff gehörig sein, sollen beide»Parthicn mit Orloff des Herren off Scholtiß doin; ind vor»den Orloff fall man gcven dem Herren off dem Scholtiß von»der Herren wegen, der Man zweier rinsche Gulden, die»Vrauwe einen rinschcn Gulden, ind alles met Gnaden.« Indem Eikelschen Vertrage von 1569 sind die Summen auf

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98) Beilage 26, Art. 26.90) Beilage 26, tz. S.