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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
364
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Buch II. Hofhörigkeit.

in ihren einzelnen Gemeinden und Innungen zu ändern ge-dachte, war für die Freigelassenen eine Hörigkeit zum Bestenihrer Selbst vonnöthen. Die Austauschungen und Entlassun-gen der Hörigen von Seiten der Hofgemeindcn und das Ein-treten der Freigelassenen in eine andere Gehöre oder Hvfgemcindewaren daher auch noch bis ins 17te Jahrhundert in der altenForm gang und gebe. So weit Kindlinger.

Ich kann mir nicht versagen, noch eine Stelle aus Kind-linger über die Entlassungsscheine aus der Hörigkeit, oder diesogenannten Freibriefe überall mit Urkunden belegt hierzu geben ^).

Eine schriftliche Urkunde über die Entlassung eines Höri-gen auszustellen, war nicht Herkommens; das Zeugnis desHofgcrichts war hinreichend, wenn Jemand seiner Entlassunghalber angesprochen wurde. Die Urkunden über die Austau-schungen und Entlassungen wurden hauptsächlich und fast nurzur Sicherheit der beiden Haupttheile ausgesertigt, nicht fürdie ausgewechsclten; und trat wirklich der Fall ein, daß einEntlassener angcsprochen wurde, so war die Hofgemeinde(8o!iu!rew5 et kainilia) oder der Vogt verpflichtet, den Be-sprochenen zu vertreten. Diese Gewohnheit erhielt sich lange;und als man spater auch bei den Hofgemeindcn ansing, dieSachen schriftlich statt mündlich zu verhandeln, wurden dieEntlassungen nur zum Protokoll oder ins Hosbuch (das auchwohl Vogtsbuch genannt wurde) gesetzt, Wünschte jedoch Je-mand seiner Entlassung halber einen Schein, so ward ihmsolcher auf sein Begehren und auf seine Kosten ausgestellt; eSgeschah aber dieses fast nur bei bloßen Freilassungen hörigerPersonen, oder doch nur bei solchen Wechselungen, wo einePerson in die Hörigkeit einer andern trat, diese aber dadurchfrei entlassen wurde. Denn diese aus der Hörigkeit entlassenePerson hatte nun die Urkunde über ihre Entlassung, die manauch Freibrief nannte, vonnöthen, cs sei nun, daß sie sich einerBürgerschaft in den Städten anschließen, wie es häufig geschah,oder in ein Hospital oder in einen geistlichen Stand treten.

S7) Hörigkeit S. 109 HZ.