Druckschrift 
Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
363
Einzelbild herunterladen
 

Kapitel III., 83.

363

Gelegenheit sein mochte. Der Hörige batte bann dem Herrnund der Gemeinde eine herkömmliche Abgabe zu entrichten, er-klärlich als Surrogat des Stcrbfalls und sonstiger Reckte, dienun auskörten. Die Abgabe wurde gewissermaßen statt einercinzuwcchselndcn anderen Person, pro coiwanillio, gegeben *").Das Loensche Hofrecht (Beilage 54), Art. 6 sagt darüber:»Item werct, bat eyncr wer die sick verandersate» wvldc ukh»dem Ampte, die is schuldig dem Ampte eyn Pf. Peppcrs,»vnd Tegcdern ocr Recht so nha alß he dlngere kahn.«

Es ist anziehend,, die Folgen einer solchen Entlassung nachden früheren Verhaltnissm zu bcurthcilen. Ich kann cs nicktbesser, als mit Kindlingcrs Worten^): Durch die Entlassungans der Hörigkeit (enmucipuiio), gleichviel, was für eine Hö-rigkeit es war, ward der Entlassene ledig und loß (entbundenvon der Hörigkeit), persönlich frei (Hillo-rnm), aber noch keinselbstständiger (Ingrmurw) oder srewr Bürger, weil dazu derBes?; eines GuieS, als die echte Bürgschaft eines Gemeinde-oder Sraatsgliedcs, erfordert wurde. Als ein Freigelassenerwar cr Herr seines JchS, tonnte sich ohne Jemandes gerechtesEinsprcchen wenden und keinen, wohin cr wollte; da aber infrühern Zeiten noch keine Lcrritviialhoheit, noch kein besondererLandcSschutz war, der gemeine Kaller- und Neichsschutz aberzur völligen Sicherheit nicht hinreichtc, und der ganze Reichs-kvrper seiner Verfassung nach aus lauter geschlossenen Gemein-den und Innungen bestand, so war ein solcher gcnöthigt,'sichwieder unter eine lokale Obhut zu begeben. Er hatte jetzt nurdie Wahl, wenn cr kein Wildsang werden wollte, welcher an-dern Gemeinde oder Gehöre cr sich anschließen wollte. Aberauch in spätem Zeiten, wo die Landeshoheit schon befestigt war,diese aber die bestehende Verfassung im Ganzen so wenig als

05) S. Kindlinger Hörigkeit, Urkunden No. 03 (S. 433, 434)von 1346:pro guo gniclmn sobanno Lmoclolnn pnaoclicto,VnnoIllus LculltNlnis clo Holtbnscn, I,uk>ortus van Osllio-son, Ikonricus vt Ooilmrän8 van 08rbu80n I.ilono8, pro-prieclicli klagen esnsäsm oktirü pro conrainbio ocro soliclo«llenarioruin n>ona8lor>i legalium ek bonorum accopei-uiN."

06) Hörigkeit S. 108, 100.