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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
357
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Kapitel Hl. §. 87.

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Der Hof war eine im Allgemeinen in sich abgeschlosseneGemeinde. Die Hofsmänncr und ihre Familien gehörten demGanzen an, dem Hofe, in den sie hörig waren, und demHerrn dieses Hofes. Sie genossen die Vortheile dieses Ver-bandes sowohl in der Gegenwart, als durch die Hoffnungrechteauf die Hofsgüter, welche in der alten Zeit nur denHörigen dieses Hofes zufallen konnten des HcergeweddeSund der Gerade einstweilen zu geschweigen.

So wie es praktisch keinen geschlossenen Handclsstaat gibt,so konnte eine Hofgemeinde auch nicht ohne Verbindung mitden übrigen Hofgcmeindcn und sonstigen Hörigkeit-Verbandensein. Aus der einen Hofgemcinde mußten Einzelne in anderesolcher Verbände treten, und umgekehrt aus diesen in die eineHvfgemeinde. Dies gab nun «ine Auswechselung der Hörigen,welche gewöhnlich bei Heirathen eintrat.

Bei dem beständigen Verkehr zwischen den gedachten Ge-meinden traf es sich denn meist, daß gleichzeitig aus einerGemeinde in die andere wechselseitig übcrgezogcn ward. ESwar Sache der Hörigen und ihrer Angehörigen, einen solchenWechsel zu veranstalten. Der Wechsel war also das Institut,wo ein Höriger aus dem HofSverbande entlassen und an dessenStelle ein anderer in diesen Hörigkeit-Verband wieder ausge-nommen wurde. Der technische Ausdruck war, daß der Hörige«aus unsrem Gehör und Hofcsrecht mit einem Wechsel in ein«ander Gehör oder Freiheit komme.« ?') So wie der Einge-wechselte in die Hvssrcchte cintrat, verlor der Ausgewechseltesie. Fiel ihm auch nachher als nächsten Verwandten ein Hof-gut zu, so Halle er doch durch den Wechsel seine Rechte ver-loren, wenn ihn nicht Herr und Hof mit gutem Willen wiederzulicßen ").

7t) Siehe z. B. EffcnschcS Hobsrecht lVeitage 69), Kap. 19. HobS-ordnung für Ohr und Chor (Beilage 60).

72) S. z. B. die so eben angeführte Stelle des Essenschen Hobs-rechts:Item, wert Sacke, dat unsc Havesluide, Man offWyff von unserm gehöre und Havesrecht mit einem Wesselin ein ander gchoer off Freiheit qucme, die solle »nt derWessel von allen unsen HavcSguidern ewiglichen enterfft seyn,

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