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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch H. Hofhvrigkcit.

machen (tz. 14). Dies geschieht zum Theil auch darum,-damitdasselbe wegen der Behandigungen das Nöthigc verfügen undwahrnehmcn könne (§. 16). Von -incr Versagung des Cvn-senses ist nirgend die Rede, sein Zweck ist siche die so ebenausgchobene Stelle des §. 10 genügend angegeben. Auchbei Verpfandungen soll der Conscns nicht versagt werden, fallsdas Gut nicht schon auf die Hälfte des zu Buch stehendenWerthes verschuldet ist (tz. 8). Offenbar ist dies ein Rest deralten deutschen Hypothekenverfassung, wo der Richter erst über dieZulanglichkeit der Hypothek erkannte so wie denn auch nochjetzt jcnseit der Elbe manche bäuerliche Besitzungen, ungeachtetdes vollen Eigenthums ihrer Besitzer, aus staatswirlhschastlichcnGrundsätzen, in der Regel nicht über ein Viertel ihres Wcrlhsverschuldet werden dürfen Das Eigcnthum der Hossbc«sitzcr ist also durch jene Bestimmung nicht angefochten. Wennübrigens der Gesetzgeber die Güter für toiläa impi-oyi-ia hält,so versteht cs sich von selbst, daß doktrinelle Ansichten des Ge-setzgebers über die Terminologie nicht rechtskräftig werden.

Vergleichen wir nun diese in Cleve-Mark gesetzlich undgerichtsbrauchlich feststehenden Grundsätze mit den im §. 83 aus-gehobenen Bestimmungen der ältesten, schlichtesten und lauterstenHofsrechte, so wird es nicht länger zweifelhaft sein, daß dieseübereinstimmenden Grundsätze in der Natur des Hobsgüler-Vcrbands liegen. Wo also Abweichungen sich vorfindcn, sindselbe nur als Anomalien zu betrachten, nicht aber mit Niveder umgekehrte Grundsatz als Regel aufzustcllcn.

87.

IV. Wechselung. Freilassung. Hcirathen.

Wir kommen nun zu Verhältnissen, bei denen das Persön-liche des Hörigkeit-Verbandes vorzüglich hervortritt.

68) S. Möser patr. Phant. Bd. 4, No. 56. S. 263. WcishaarWurtemb. Privatrecht 529 f. Eichhorn Einleitung 187-Mittcrinaier Grunds, tz. 18l.

69) S. Gesetz v. 14. Sept. 1811. Cabinetöordre v. 23. Febr. 1Z23.76) Bauerngütenvcscn 16 23,