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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel III. tz. 86.

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.guter gelegen sind, dahin zu instruiren: daß der hobs-ß herrliche (Zeusens, wenn gleich den Hobshcrrn so wenig

i bei freiwilligen als rw'.hwcndigen Veräußerungen frei

stehe,, selchen zu versagen, dennoch allemal nachgcsucht,

I auch der Käufer von -neuem bchandigt werden müsse.

; Hiernach sind denn die Untergerichte, in deren Gcrichts-

sprengc! Hossgüker gelegen, am 20. August 1770 instruirt wor-den, und hierauf gründet sich der oben No. 8. !it. a. vomLandgericht zu Bochum angeführte Vermerk wegen des in dene Vorwarden bei Subhastationcn zu erwähnenden Conscnscs.

Die Effensche Behandigungskammer scheint sich hiebei auÄberuhigt zi, haben. In einem Schreiben vom 23. August t77Z

geriebt zu Bochum wegen der Consensgebühren, und brachte

schlagen werden möge, so haben doch Allerhvchstdieselbenzugleich ausdrücklich erklärt, daß auch in aüeüaiivniuuiinoeossarüs die hobs - und lehnhcrrliche Emwillitzüngallemal nachgesucht werden müsse.

12. Diese Grundsätze sind es denn auch im Wesentlichen,von denen das Iurisdickions - Reglement für die KöniglichenHobsgütcr re. vom 20. Dez. 1779 »"ch ausgcht. Gemäß diesemgeschehen die nothwendigcn Veräußerungen vor den orecntlichenCivi'lgenchten, und bei den freiwilligen hängt cs von rcn Kon-trahenten ab, wo sie dieselben vornehmen wollen (h. 14). Dieordentlichen Gerichte müssen aber vor der Expedition der Ur-kunde den Eonsens von den Hobsgerichken bcibrmgcn lass.n,»damit die Lathen- und Hofesgcrichte auf solche Art von Ber-»ändcruug der Possessoren genugsam insormirt, und in Siand»gesetzt werden, ihre Erblathen-Bücher darnach zu ergänzen«(§> 10). Die ordentlichen Gerichte haben bei 6 Th!r. Strafeden neuen Possessor dem Lathcngerichte sofort bekannt

0 mit der Be

! hier selbst das Hosreskript vom 12.^ kimg bei:

an ^tie Eleveschc Regierung beschwerte sie sich über das Länd-

lichen Anlage festgcstellct, daß der Eonsens nicht abge-