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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch II. Hofhörigkeit.

Der Besitzer kann mit dergleichen Gütern schalten undwalten, darüber testiren, selche verkaufen und versetzenwie er will, außer daß er das Gut bei einander Hallen,und wenn er es verkaufen will, solches dem Hofesherrnanzcigcn muß, damit dieser wisse, von wem er projnlui'o den vom Gute etwa zu entrichtenden oanonomzu fordern habe. Diese freie Disposition erhellet auchdaraus, daß es keine Nothwcndigkcit ist, daß der Eigcn-thümer oder Besitzer unter den zu Buche zu setzendenHänden selbst sortire, sondern mehren Thcils Kinder,oder andere junge Leute zu Buche gesetzt werden.

1t. In dem von Dobbcschcn Konkurse, welcher in den4760er Jahren vbschwcbte, sind die dem Cridar zuständig ge-wesenen Hobs- und Behandiguugsgütcr ohne weiteres zur Kon-kursmasse gezogen und distrahirt worden. Als der Lieutenantvon Dvbbe, Bruder des Eridars, jene Güter nach den Grund-sätzen der Esscnschcn Behandigungskammer aus dem Konkursevindiziren wollte, wurde er nicht einmal zur Klage zugelassen,sondern damit durch ein Dekret vom 9. Oktober 1769 abge-wiescn, «weil die Sache schon so oft per- jullioals abgehandclt«sei.« Eine Beschwersührung sowohl der Fürstin zu Essenals des Lieutenants von Dobbe vcranlaßtc eine abermalige Be-richtscrstattung der ClevcschcN Regierung vom 22. Febr. 1770,worin auf den so eben erwähnten, in der von McrodcschenSache erstatteten, Bericht Bezug genommen, und in Beziehungauf dem vorliegenden Fall noch bemerkt wurde,

daß cs bei nothwcndigen Veräußerungen gar keines Con-senses bedürfe, bei freiwilligen und bei Verpfandungenderselbe zwar nachzusuchen sei, aber nicht verweigertwerden könne, wie denn auch nach den von der Bchan-digungskammer selbst in 6a,isa oonira liinllolaub (obenNo. 4) bcigebrachten Fällen der Conscns bald vor-, baldnachher erst nachgesucht sei.

Hierauf erfolgte von Hose unterm 12. Juli 1770 an dieClevcfche Regierung die Weisung:

in vvrkommcndrn Fällen darauf zu halten, auch dieUntergewichte, unter welchen Essensche und andere Hobs-