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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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353
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Kapitel III. tz. 86»

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und die vollzogene Allenation und den neuen Besitzer derBchandigungskammer anzcigcn, und von derselben dennie zu verweigernden Consens gesinncn muß.c. Ungefähr gleichen Inhalts ist der Bericht des Gerichts zuBruch und Witten vom 16. August 1780.

ll. Das Gericht zu Eikcl bezeugt in seinem Bericht vom8. August 1780 ebenfalls die freie Disposition über die Hobs-und Behandigungsgüter, und setzt solche den Erbzinsgütcrn gleicheo. Das Gericht zu Herbede stellt in seinem Berichte vom12. Juli 1780 die Hobsgütcr den Erbgütern gleich, und findetden Unterschied nlik darin, daß die hvbsherrlichcn iwaosianllaund das inoiUu-winm entrichtet werden.

s. Das Landgericht zu Unna berichtet am 27. August 1780 tAußerdem sind noch viele Stift-Essensche und Werdcn-sche Behandigungsgüter vorbanden, die nach der Obser-vanz und den ergangenen llallioali!? den übrigen Erb-gütern natinnc: auocvasioiiis, o^^igi.oiativnis et alie-naiionii, gleich geachtet werden, jedoch in der Maaß,daß das Gut nicht versplittert werde, und der lXexusamaniiatioiiis in salvo bleibe,g. Im Berichte des Landgerichts zu Hamm vom 19. O?t.1780 werden die Behandigungsgüter den Id-u-üs ümollirai-iisgleich geachtet,

indem, wenn der Besitzer eines solchen Guts stirbt, dessenErben sich bei der Abtei zu Essen um eine neue Be-handigung melden, auch daselbst llaia lloxtou das j-wa-inoninm lilleüiatis präslircn müssen, jedoch können dieseGüter veräußert, auch verpfändet werden, und Mußsodann der neue Besitzer sich gleichfalls bei der Abteizu Essen melden und sich all goaoiitationem ^oaoslsn-llooiim esscriren.

10. In dem von Mcrodcschen Prozesse über die Frage, obder kinderlose Hofmann durch ein Testament seine Brüder aus-schließen könne hatte die Elevcsche Regierung (Justizkolleg)am 13 . März 1768 einen Bericht nach Hofe zu erstatten. Siestellte darin die von den Hobs- und Behandigungsgütern gel-tenden Grundsätze in Folgendem kurz zusammen:

LS