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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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352
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Buch II- Hofhengkeit.

Erkenntnis; in a^pollatouio bei der Clcvischcn Regierung undin i-oviboi'io beim Geheimen Obcrlribunal bestätigt worden.

6. Als im Jahre 1780 die Redaktion eines Provinzial-Gesetzbuchs in Cleve-Mark beabsichtigt ward, wurden von denCleve-Märkischen Untergcrichten offizielle Berichte über die Naturder in ihren Gerichtsbezirken gelegenen Bauerngüter erfordert.Hier berichtete nun

a. das Landgericht zu Bochum am 17. August 1780:

Die Bchandigungsgütcr sind unstreitig als allodial zukonsideriren, und hat nach der bisherigen Observanz derBesitzer salvo noxu darüber nach Willkühr zu disponi-rcn das Recht gehabt; jedoch findet keine Vcrsplitterung,sondern nur die Veräußerung im Ganzen Statt, inwelchem Falle gleichwohl die geschehene Alicnakion derBchandigungskammcr angezeigt, und von dem neuenBesitzer der (ionsensn8 nachgefucht werden muß, gleichdieses bei vorgckommenen gerichtlichen Distraktionen inden Vcrkaufsvorwardcn allemal mir Vorbehalten undpräkavirt wird. Die Hvbsgüter, oder dvna ennialia,wovon ein leidlicher Zins prästirct wird, sind nicht an-ders als 1»'0 llonis ziui'O ulloilinlilliis überhaupt zudcbitircn. Der Hobshcrr hat indessen bei einigen annochdas jus mviiuaiium, Kraft wessen derselbe, wenn dieMannshand verstirbt, das beste Pferd, bei Absterbcnder Frau aber die beste Kuh prätendirt und abgegebenwird; der Besitzer ist aber über das Gut nach Willkührzu dispom'ren, und selbiges salvo noxn zu verpfändenund zu veräußern befugt.

I,. In dem Berichte des Gerichts zu Horst, Strünkede undAlt-Kastrop vom 14. August 1781 heißt es:

Behandigungsgüter haben n-unumn alloäii, nur daß beiVeränderungen des Besitzers ein gewisses I^anclcmium,auch von einigen ein jährlicher Zins entrichtet wird.In Absicht dieser Güter ist es jm-is or olrsmwanüue,daß sie als wahre Allodialgütcr zu konsideriren, derBesitzer darüber nach Willkühr dispom'ren, nur das Gutnicht vcrsplittern darf, sondern ,'m Ganzen alieniren,