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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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351
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Kapitel HI. §. 86.

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des Guts den Niederste Berghaus ,'nicht gegen die »e-tioiiLm bzpolliLoal'iain schütze.

6. In Sachen der Chanoinesse von Edelkircl'en wider vonWestrum heißt es in den Entscheidungsgründen des Appellations-Erkenntnisses der Clcveschen Regierung vom 20. Januar 1783:

Wenn gleich die von Westrumsche Familie die Hobs-und Behandigungsgüter nach den beigcbrachtcn Urtelndes Reichskammergcrichts als sousta impoopr-ia ausge-wonnen hat, so können doch diese inten tertios ergan-gene Erkenntnisse der Klägerin auf keine Weise nachthei-lig sein, indem dergleichen Güter, wie hiesclbst beständigangenommen worden, als allodial anzusehcn sind, wor-über der Besitzer xvo luüitn disponircn kann, und wes-halb nur erfordert wird, daß der neue Acguircnt beidem Hobsherrn die Behandlung gehörig nachsuche.

Tics Erkenntnis; ist vom Geheimen Obe.tribunal in derRevisions-Instanz bestätigt.

7. In Sachen Schlotmann genannt Vohmann gegen dieWittwe Demkrödcr, ein Efsensches Hobs- und Bchandigungsgutbetreffend, heißt cs in den Entscheidungsgründen des unterm27. Marz 1789 erlassenen Appellations-Erkenntnisses der Cle-vcschen Regierung:

daß bei denselben in Ansehung der Hobs- und Behan-digungsgüter in snilicanrlo beständig angenommen, daßsolche keineswcgcs könch, iinpiopoia zu rechnen, son-dern blos als Allodialgüter anzusehen seien, worüberdie Besitzer pro !»!>iiu disponiren können, und weshalbin casn slionationiz nur erfordert werde, daß der neueaLgnn-oi>5 bei dem Hobsherrn die Behandlung gehörignachsuche.

In der Revisions Instanz ward dieses Erkenntniß bestätigt.

8. Aus denselben Gründen ist der Essensche KanzleisekretärDevens, der sich mit dem Tillmannschen Hobsgute von derEssenschen Bchandigungskammcr ox nova gr-eu-a hatte behandi-gen lassen, und dasselbe von dem Käufer, Landrichter Püttcr,vindizirte, durch das Erkenntniß des Gerichts zu Neu-Kastropvom 2i. Dez. 1799 mit seiner Klage abgcwicsen, und daS