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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Buch II. Hefhörigkeit.

3. In Sachen Schuhwacht gegen Bongartsche CreditoreSist durch das Urtel des Gerichts zu Hcrbcdc vom 21. Juli 1751ebenfalls erkannt, wie vorhin,

und daß den Inhabern solcher Güter die ^ualitaa llo-uriniea in iinom oncisnlli pro convenionlia «alvisÜ8, <^nao llomino Luiliali llolionlin', Nicht zu disputiren.

Dies Erkenntniß ist ebenfalls in oppellatouio am 21. Dez.1751 bestätigt.

4. In einem Rechtsstreite der Essenschcn Kanzlei gegenden Hofrath Rindclaub, der ein Esscnsches Hobs- und Behan-digungsgut ohne Consens der Behandigungskammer bereits ausder zweiten Hand gekauft hatte, und deshalb mir einer Cadu-citätsklage belangt wurde, erkannte das Landgericht zu Bochumunterm 27. Januar 1761 :

daß der Verkauf für gültig zu achten, jedoch der HosrathNindelaub die Behandigung nachznsuchen und den Canonabzuführcn verbunden sei, weil diele Güter rovor-a nichtanders als Allodial-, Erb» und bloße Zinsgüter betrach-tet würden, welche kundigen Rechten nach in rinosoun-cpro lorlios PI'O lulliirr alicnirt werden könnten, wennnur die herrschaftlichen Bercchtfame' und Ablieferung derjährlichen Prästationen dadurch nicht gekränkt werden.

5. In Sachen des Frciherrn von Spaen gegen NiedersteBerghaus wegen eines Herbedcr Hofesguts erkannte das Gerichtzu Hcrbede unterm 17. Juni 1769:

daß die sogenannten Ilona Iiolwuia re^rrla, iter vonandern Allodialgütern nur darin, daß jene, wenn einHobsmann verstorben, aufs Neue gewonnen, auch wohlein gewisser jährlicher Zins davon entrichtet werden müsse,disserircn sonst aber in Ansehung der Transmission all^uosLrrn^rio Ireielles und der freien Disposition überdieselben von andern Erbgütern nicht unterschieden seien.

Dies Erkenntniß ist in der Appellations- und Revisions-Instanz bestätigt. In den Gründen des Appcllations-Erkennt-Uisses wird noch bemerkt:

daß die Hofesgüter als sllollialia nicht nach den Lchn-rcchtcn dijudicirt werden könnten, und daher die Qualität