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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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349
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Kapitel III. tz. 86.

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so ertheilte hier das vvn den Hofhürigen bestellte Hilfsgerichtder Zwölfer die erforderlichen Bestätigungen und Consense

86 .

Bei den in Cleve-Mark gelegenen Essenschen und auch beiden sonstigen in Cleve-Mark gelegenen Hobsgütcrn hat mandie ursprünglichen Grundsätze ganz fcstgchalten. Man hat dirtdie Hobsgüter beständig als freie Allodialgüter betrachtet, wor-über die Besitzer nach Belieben verfügen können, so daß es nureiner Anzeige dieser Verfügung bei der Hobshcrrschaft, einerGenehmigung derselben aber nur bei Versplitterungen bedurfte.Wir führen darüber folgende Judikate und Zeugnisse an.

1. Am 31. März 1672 hat die ehemalige Amtskammerzu Cleve, welche die landesherrlichen Hobs-, Lathen- und Leib-gewinnsgüter verwaltete, attcstirt:

daß selbige nicht mögen al/>8^no consonsw verspli'ttertwerben, sonst aber den Besitzern sreistehe, solche, an wensic wollen, zu veräußern, nur, daß sie vor- oder nachhersolches bekannt machen, damit der Lcibgcwinnsherr oderHofrichtcr wisse, wer moclornu« possossor sei.

2. In Sache Grvße-Wrstermann gegen Oberste Berghallsund den Hofsschulthcißcn von C'Iverfcld ist durch das Urtel desGerichts zu Hcrbcde vom 20. Sept. 1750 erkannt worden: >

daß Hofes-, Lathen- und Behandigungsgüter die Naturund Eigenschaft der Erb- und Eigenthumsgütcr, wonicht gänzlich, doch größtcntheils an sich haben, unddarüber den Inhabern freie Disposition, vorbehaltlichdemjenigen, so daraus dem Hofesherrn oder Schulthei-ßen geleistet und abgegeben werden muß, zustehe.

Dies Erkennlniß ist durch die rechtskräftige Appellations-Sentenz vom 4. März 1751 aus den darin angeführten Grün-den lediglich bestätigt.

65) S. Bericht der Essenschen Regierung ans Reichskammergerichtvom 21. Januar 1801, zur dritten Frage.

60) In dem Sethcschen Bericht §. 31, 32 nebst mehreren anderengesammelt.