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Buch 1l. Hofhörigkett.
retten. Können sie dies, und wollen es nicht, so sind sie undihre Erben des Guts für ir.imcr enterbt, sie möchten dannnachher mit Gnaden Herrn und Hofes wieder zugclasscnwerden, c. Wollen sie es aber gern und können cs nicht, somüssen sie diese redliche Nothsachcn vor dem Hofe beurkun-den, und es tritt dann eine Verwaltung ein, und ihre Rechteauf das Gut bleiben bestehen. Liefern sie diese Beurkundungnicht, so sind sie und ihre Erben enterbt, sie könnten dannwieder daran kommen mit Gnaden des Herrn und Hofes.
Andere Bestimmungen als die vorstehenden kann die, übri-gens nicht mit Gesetzeskraft versehene, einseitige Reformationvon 1454 bei den allgemeinen Sätzen des 11. Kapitelsnicht vorausgesetzt haben.
Nach der klaren Bestimmung des Kapitel 3 ist also dieBehauptung im Brockhoffschen Berichte — tz. 16, 14. 11 —,daß der folgende Erbe nur die bewilligten Hofsschulden zu zah-len verbunden, unrichtig Die Verbindung mit Kap. 15weist übrigens nach, daß im Kap. 3 nur von einer Veräußerungaus Prodigalität die Rede ist. Dabei steht es noch immer nichtfest, in wiefern das Kap. 3 dem wirklichen Hofsrechtc, so blosauf Observanz ruhte, entspricht, da bekanntlich die Hobasaelkein gewiesenes Recht ist.
Da im Essenschcn die Functionen der Hossversammlungenaus die Hobs- und Behandigungskammer übcrgegangen waren"),so crtheilte diese auch die gerichtlichen Bestätigungen der sonstvor dem Hofe geschehenden Veräußerungen des ganzen Guts,was sie Consense nannte, so wie die Einwilligung in Versplit-tcrungen, wo solche vorsielen, und wo dann auch der Ausdruck:Consens, ganz am rechten Orte war. Da der außer dem Es-sener Territorium gelegene Hof Huckarde die Hobs- und Be-handigungskammcr nicht anerkannte, vielmehr wegen Aufrccht-haltung seiner alten Verfassung an den Reichsgerichten rechtete,
62) Beilage 7iU
63) Wie auch Sethe im Berichte der Münsterschcn Negierung vom4. Januar 1803. h. 17. Ul. b. nachwcist.
64) Siehe oben S. 278,