Die Verschwendung kann natürlich auch in unnüthigenVeräußerungen bestehen, und es werden deshalb im Art. 72die vom Hofmann ohne Consent des Erbhcrrn in sein Gut ge-legte Siegel oder Briefe für unkrastig erklärt. Die Versetzungein, zwei oder dreier Stücke Landes rechnet das Loenschc Hoss-recht aber nicht hierhin *'). Mit Voraussetzung dieser Moda-litäten ist nun der Art. 75 des Loenschc» Hossrechts zu verste-hen: «Item off ein Hoffmann mach gyn Hoffgud versplitteren,»verhvuwcn, verpandcn, noch an jemandes ander Hände bren-»gcn buthen Consent des Erffherrn osfte Amptmanns ^), vnd»off ein Hoffman were die syn Hoffgud wo vorscr. verspliterde,»verhvuwe, vcrpandte, was dem erffherren daran verbroiret,»Darvp gcwysct vor recht, de man sy nicht werdich sothane»gucdt lho gebrurcn. So dan ein Hoffman were, die syn guedt»also verbroickt heddc, woe diesclue wcddcr tho den hoffgude»wedder lho gebrukcn kommen soll, darup gcwyset, dat solde»he doen mir gnaden des Erffherren.«
5>) Art. 71. „Item off ein hoffmann were, de landt offte Sandt„offke Renthe vcrsarte buten Consent des Erffherrn, darvp ge-„wuset vor recht, hie mag mal verfetten eyn Stücke Landes,„:we offre drei beholllichen dem Erffherren dat syne, vnd dat„eine in mestrccht twe oder drei vnd anders nicht." — 6andoder Sand bicrct sich hier als altdeutsche Assonanz, als Aus-fluß des poetischen Elements im Rechte, dar.
52) Obgleich die Strodtmannsche und die Nicscrtsche Ausgabe alsolauten, so glaube ich doch, daß es »Amts« heißen müsse. Dennder oben ausgchobcnc Artikel 02 spricht bei der Holznutzungvom »Wissen des Erbhcrrn oder des Amts,« und der Art. 89.spricht von dem Vcrschuldungskonsens des »Amts.« Wahr-scheinlich hat man in spaterer Zeit, wo der Hofsherr und sei»Amtmann mehr als die HVfgemeinde hcrvortrat, bei dem Worte»Ampts« des Art. 75 in der alten Hofrolle eine Abkürzung für»Ampimanns « vermuthet.
"53) Mit dieser hofvormundschaftlichcn Obsorge hängt denn auch derArt. 89 zusammen, wonach bei einem durch erbenlosen Lydder Hofbesitzer zu Hofe (»tho hauve«) verfallenden Gute die»buten Consent des Ampts« gemachten Schulden nur, in sofernsie gewöhnliche Haushaltschulden sind —als welche hier die For-derungen der Schmiede, Schuster und Schneider bezeichnetwerden — gezeckt zu werden branchcn.