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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
343
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Kapitel III. tz. 84,

S4S

h. Z bestimmt: »Wollte jemand sein Gut versetzen oder ver-»kanfcn, dem soll der rechte Erbe der nächste sein, und mag»es von Stücken zu Stücken versetzen oder verkaufen,»mehr der Ab spliß fall Widder gelten in dicSacll,»auf daß die Herrn dem Wcißbaum mögen volgen, daß er sei-»ncr Rhcntcn nicht verlustig werde, und das mag er thun, vor, »zwcen oder drei Hodslcuten bis an den vollen Hof.«

84.

Eine andere Beschränkung des Eigenthums folgte aus dem^ gesellschaftlichen Bcrbande. Der für wichtige gemeinschaftliche

^ Zwecke bestehende Verein gab cs nicht zu, daß ein einzelner

! Hofsbcsitzer sein Gut verwüstete, ein unkräftiges Mitglied der

i Gemeinde wurd.-. In dem einen Hofsrechtc ist dieser Grundsatz

I mehr ausgedrückt, wie im anderen, in der einen Hofsvcrfaffung

ist er weiter ausgcführt, als in der anderen, selten aber rechtpraktisch geworden "). Vorzüglich ist er auf das Verhauender Holzungen, so wie auf Vcrsplitterungen, Veräußerungen,^ so ohne Noch vvrgenommen worden, angewandt. So sagt dasLoensche Hossrccht "): »Item off eyn Man sethe vp eynen»Hofgude vnd die Man dat gucdt verhvuwe vnd vcrwoestcdc,»wat daran vcrnallcn oder v rbroket sy, Darvp aewicset vor»recht, so die Man dat crue verhauwe, off vcrwostede sundcr»noth. wcre nicht werdich dat gudt tho gebrucken.«

In mehreren anderen Artikeln dieses Hofsrechts ist dieHolznutzung des Hossdcsitzers »sundcr wvßent des Erffhcrrn«oder des Ampts (also der Hofgcmeindc) nha older Gerech»»tigkeit des Hanes tho Locn« anerkannt, «sofcrne dat Hoffzudt»dardurch vnverwostct blyfft,« tritt aber eine Verwüstung ein,i so soll der Hofshcrr ein Einsehen haben

der Hof mit den Hcbsleutcn dabry behalten, bis er miteinem bessern rechten auSgesatzt wird."

48) Man findet z. B. keinen wirklichen Caducitätsfall im Essen?schcn, keinen in Cleve-Mark.

49) Beilage 54. Art. 42. Siehe auch die korreSpondirenhen Art. 7,55. 63.

59) Art. 91. 92. 93.