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Buch II. Hvfhörigkeit.
V.
der Prüfung der cntgegcnstehcndcn Riveschcn Ansicht zur Erör-terung kommen. Merkwürdig bleibt cs übrigens immerhin, daßnach dem Herbcdcr Vergleich die Hofhörigcn in den Heermagendes Hofschultcn ein Pferd zu spannen schuldig waren, die Hofs-Herrschaft also die Pflichten der Hofsleute, welche sie repräsen-tirte, gegen das Reich, und spater den Landesherr«, übernommenzu haben scheint. Das Zahlen der Beeden an den Hofsherrn,die in mehreren Hossrechten ausgesprochene Vertheidigungspflichthangen hicmit wohl zusammen. Wir behalten uns vor, untenden Faden wieder anzuknüpfen.
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III. Besitz recht. Schulden. B er ä u ß er u n g e n.
Der Hofhörige besitzt und benutzt sein Gut im Allgemei-nen als ein Eigenthümer. Eine spezielle beschrankende Enume-ration seiner Nutzungsrechte findet sich nirgend.
Er hat daher auch das Recht des Eigenthümcrs zu Ver-äußerungen. Selbstredend mußte diese Veräußerung, wie allealtdeutsche Veräußerungen von Eigen (Immobilien), vor demGerichte geschehen (gerichtliche Auflassung) und mit Urlaub dernächsten Erben "). Manche alte Hofsrechte erwähnen daherder Veräußerung gar nicht, weil diese Grundsätze sich von selbstverstanden, andere behandeln aber diese Lehre. So sagt dasWerdensche Hossrccht »Wenn einer sein Gut verkaufen
»wollte, soll er gehen zu dem, der nach seinem Tode der nächste»Erbe, und ihm den Kauf anbieten, will der nicht, soll er»einem Andern den Kauf gönnen, behältlich ihme seines Rech-nens. Wenn denn das Gut verkaufst, soll der Verkäufer den»neuen Käufer für das Hoffsgericht bringen, und ihm den Kauf»gerichtlich auftragcn, und davon geben nach Hoffsrcchten.»
Da die Hofhörigcn eine Gemeinde bildeten, so erklärt sichleicht, daß nach den Schvplenbcrger Hofsrcchtcn der Hofsschulte
29) Sachs. Landr. Bd. 1,. Art. 62. „Ohne der Erben Urlaub, und„ohne echte Ding muß niemand sein Eigen und seine Leute Ze-ichen." Eichhorn deutsche Staats- und Rcchtsgcschichtc LH. 2.358. 359.
40) Beilage 64. 7.