Kapital HI. tz. 82.
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Die Barkhover oder Werdenschen Hofsrechte ") sagen blostm Abt müssen etliche Dienste bei Sonnen aus und wiedern geleistet werden, so wie sie in des Herrn Registern befindlich.
Aus der Urkunde über die Dienstpflicht der Monninghofer)ofslcute ergibt sich wieder, wie im Eikelschcn Hofsrechte,der Unterschied zwischen gebotenen und gebetenen Diensten.Uebrigens wird hier statt der Dienste, weil sie von Alters nichtgethan, ein Nodolphs Gulden Diensigcld bestimmt.
Es versteht sich von selbst, daß die Bededienste durch Ver-lauf der Zeit zu schuldigen Diensten geworden, weshalb dennauch der Eikclsche Vergleich keinen weiteren Untci schied macht.Ob nicht auch auf solche Weise die gebotenen Dienste ursprünglichgebetene gewesen? wer mag cs noch sagen können! Kindlingeräußert seine Vermuthungen dahin:
»Die Hofdienste bestanden in Pflügen, Misten, Grasmähen,Kornschneiden, Holzfuhren, Zäunen:c., und entstanden daher,daß ihr Richter sie bei den benachbarten Dorf- oder Hosgerichkenvertreten und verantworten, die Urtheile, welche entweder beiseinem Gerichte gescholten wurden oder welche zu crtbeilen derUmstand und die Schossen nicht wissend waren, bei den oberstenGerichtshöfen einzubringen und die Nechtswcisungcn darüberabzuholcn. Daß diese Dienste aber stehend wurden, kam daher,baß ihr Richter, als Heerbanns-Hauptmann, auch dann immermit ausziehen mußte, wenn nicht seine ganze Rotie, wenn nurder 3te oder 6!e Mann seiner Dorf- oder Hvfaemeinde aurge-boten wurden. — Auch der Dienst, der den Grafen und Vög-ten oder den alten Landrichtern 2mal im Jahre, bei Grao näm-lich und bei Stroh geleistet ward, bestand' zum Theil in Hand-tuch Spanndiensten.« Diese Vermuthungen hangen mit
Kindlingcrs allgemeiner Hypothese über das Entstehen d.r HofS-vcrsassung zusammen, und können daher erst tiefer unten bei
36) Beilage 64- H. 8.
37) Beilage 77. '
38) Kindlinger Hörigkeit S. 264.
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